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Von Dr. Helge Gondesen, Rechtsanwalt.

Seit Einführung des flächendeckenden Zwangsbeitrages zur Finanzierung des staatlich organisierten Rundfunks im Jahr 2013 wehrt sich die Bevölkerung mit unzähligen Klagen. Diese richten sich gegen die Zahlung, ihre Höhe, die Art der Erhebung, die Frage, ob es sich um eine Steuer handelt, die Zahlungsmodalitäten, die Verwendung bzw. Verschwendung der Mittel etc. Das zugrundeliegende Problem ist jedoch das Betreiben der Öffentlichen selbst. Wenn man ein Recht des Staates anerkennt, ein System des öffentlichen Rundfunks zu betreiben –wie „staatsfern“ organisiert auch immer– dann muss der Staat auch die Mittel aufbringen dürfen, um diesen zu finanzieren. Wem ist gedient, wenn der Zwangsbeitrag abgeschafft, aber die Steuern entsprechend erhöht und das Ganze einfach aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird? Deshalb drängt sich auf zu betrachten, ob der Staat überhaupt berechtigt ist, einen quasi-staatlichen Rundfunk in dem vorhandenen Ausmaß zu betreiben und dessen Finanzierung durch die Bevölkerung zu erzwingen.

Eine deutliche Einschränkung des Umfangs der Öffentlichen oder sogar die Abschaffung in seiner gegenwärtig bestehenden Form haben in der letzten Zeit viele Stimmen gefordert. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium von 2014 („Öffentlich-rechtliche Medien, Aufgaben und Finanzierung“) hat eine Rückführung auf ein Subsidiaritätsprinzip gefordert. Der bayerische Ministerpräsident hat 2016 („ein nationaler Sender reicht“) und der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt 2017 („das Öffentlich-Rechtliche ist Westfernsehen geblieben“) das System kritisiert. Die wenigen freien Wettbewerber fühlen sich in ihrer Existenz bedrängt, z.B. die RTL-Chefin Schäferkordt („Die Marktverzerrung muss endlich eingedämmt werden“). Ein von Prof. Dr. Haucap und anderen im Auftrag von Prometheus – Das Freiheitsinstitut erstelltes Gutachten aus dem Jahr 2015 stellt fest: „Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt“ Dieser strebt nach weiterer „Expansion und aktiver Verdrängung privater Inhalte“. Das Vertrauen der Bundesbürger in die öffentlich-rechtlichen Medien ist im vergangenen Jahr weiter gesunken. Wie aus einer neuen Forsa-Umfrage im Auftrag von RTL hervorgeht, haben nur noch 28 % (nach 36% im Vorjahr) der Befragten Vertrauen in das Fernsehen.

Was sagt unsere Verfassung?

In Deutschland muss jedes von den Parlamenten erlassene Gesetz und jeder Staatsvertrag zwischen den Ländern mit der Verfassung vereinbar sein. Wenn die gesetzlichen Grundlagen der Öffentlichen gegen das Grundgesetz oder die Menschenrechte verstoßen, sind sie nichtig. Lässt man die Äußerungen und Urteile der Richter und die Meinungen der sonstigen Vertreter des Staates einmal unbeachtet und betrachtet nur den Wortlaut der Verfassung und der dazugehörigen Menschenrechte, zeigt der neutrale juristische Befund: Der Betrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung ist verfassungswidrig und damit unzulässig.

Rundfunk ist das Verbreiten geistiger Botschaften mit technischen Mitteln an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern. Der Inhalt ist beliebig. Dies können Botschaften aller Art sein, z.B. Tatsachenbehauptungen oder Meinungen, Ideologien, Satire und Unterhaltung, die durch Sprache oder Text, Töne oder Bilder vermittelt werden. Eine von staatlichen Stellen nicht behinderte Verbreitung geistiger Botschaften wird von allen Seiten als ein unverzichtbares Merkmal freiheitlicher, rechtsstaatlicher Gesellschaften angesehen, auch (in Lippenbekenntnissen) von den Befürwortern staatlicher Reglementierung und staatlichen Zwangs. Die besten Ideen und Konzepte für die Bewältigung der Herausforderungen der Zukunft  können sich nur in einen freien Austausch der Informationen, Erkenntnisse und Meinungen durchsetzen. Deshalb drängt es sich auf, dass eine Behinderung des freien Austausches und der Verbreitung geistiger Botschaften für den Bestand und dauerhaften Erfolg einer Gesellschaft schädlich sein muss. Aus diesem Grund ist gegenüber jeder Art von Einmischung in den freien Austausch, insbesondere einer Behinderung, Reglementierung oder Organisierung der Verbreitung geistiger Botschaften durch den Staat, äußerste Zurückhaltung geboten. Die letzten 2000 Jahre europäischer Geschichte haben dies immer wieder bestätigt.

Nicht zuletzt deshalb haben, unter dem noch unverblassten Eindruck absolutistischer, keine andere Meinung duldender Diktaturen und insbesondere der Verbrechen des deutschen Nationalsozialismus die UNO in ihrer allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948, das deutsche Grundgesetz von 1949 (GG) sowie die Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (EMRK) die freie, ungehinderte Verbreitung geistiger Botschaften in den Rang eines unveräußerlichen Menschenrechtes bzw. in Verfassungsrang erhoben, zur Abwehr staatlicher Einmischung.

Die Universal Declaration of Human Rights der UNO von 1948 besagt in Article 19: „ Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein Meinungen zu vertreten ohne Einmischung und … Informationen und Ideen durch jedwedes Medium zu übermitteln.“

In Art. 5 Abs. 1 GG heisst es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“.

Und Art. 10 Abs.1 EMRK lautet in dem neben dem französischen Wortlaut allein verbindlichen englischen Text: „Jeder hat das Recht sich frei auszudrücken. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Information und Ideen zu übermitteln ohne Einmischung staatlicher Stellen.“

Von staatlicher Einmischung, Leitung oder Organisierung der freien Verbreitung von Meinungen durch technische Hilfsmittel ist in keiner dieser Rechtsgrundlagen die Rede. Im Gegenteil, die UN Menschenrechtskonvention und die EMRK verbieten ausdrücklich jede Art von staatlicher Einmischung. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Auch hier findet sich kein Wort von staatlicher Einmischung.

Dieses Grund- und Menschenrecht wird durch die Öffentlichen in rechtlicher und in tatsächlich-wirtschaftlicher Hinsicht stark eingeschränkt. In rechtlicher Hinsicht durch unzulässige Zulassungsvoraussetzungen. In tatsächlicher Hinsicht durch explosionsartig gewachsenes, permanentes Senden auf immer mehr Kanälen mit der Wirkung, ein wirtschaftliches Betreiben von Rundfunk durch Privatpersonen weitestmöglich zu verhindern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im TV, aber auch im Radio, in den letzten Jahren sein Programm drastisch erhöht und versucht mit gegenwärtig rund 100 Sendern, jede auch noch so kleine thematische Nische zu besetzen.

Der heutige Umfang der Öffentlichen führt faktisch dazu, Private bei der Verbreitung ihrer Inhalte deutlich zu behindern. Die vom Grundgesetz und den Menschenrechten garantierte Freiheit der Verbreitung von Meinungen ist nachhaltig nur möglich, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit hergestellt werden kann. Und gerade dies behindern die Öffentlichen durch ihr Agieren praktisch mit allen Mitteln und unter Einsatz unbegrenzt fließender Einnahmen aus Zwangszahlungen. Nicht zuletzt deshalb gibt es freies, privates Fernsehen mit Breitenwirkung in Deutschland, vereinfacht ausgedrückt, nur von zwei Rundfunkbetreibern: die RTL-Gruppe und  ProSieben/Sat1. Daneben gibt nur noch eine Handvoll nicht breitenwirksamer Nischenanbieter.

Die ins Gigantische ausgeuferten Öffentlichen haben demgegenüber ein in der Welt unvergleichbares Ausmaß angenommen, wie das o.g. Gutachten von Prof. Dr. Haucap u.a. deutlich macht. Sie behindern durch ihre bloße Existenz die Meinungsäußerungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Mit Zynismus stellt die „Bundeszentrale für politische Bildung“ fest, der private Rundfunk „befindet sich in einer schwierigen Wettbewerbssituation“.

Der Konzentrationsdruck und die Programmgestaltung der Privaten wird maßgeblich durch das öffentlich-rechtliche Fernsehen verursacht und determiniert. Wenn ein privat veranstaltetes Sendeformat wirtschaftlich interessant wird, wird es häufig von den staatlich privilegierten Kollegen kopiert. Auf diese Weise wird den Privaten ein Marktanteil von der öffentlich-rechtlichen Konkurrenz weggenommen mit dem Effekt, dass die privaten Veranstalter sich aus den wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Sendungen wieder zurückziehen müssen. Deshalb suchen die Privaten sich immer entlegenere, absurdere Nischen in diesem wirtschaftlichen Überlebenskampf. Eine Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, wie sie Art. 10 EMRK und Art. 5 GG garantieren, ist in Deutschland nur ohne den staatlich privilegierten Rundfunk in seiner gegenwärtigen Form möglich.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entwicklung des deutschen öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunks zum weltweit teuersten und größten öffentlichen Rundfunk bis heute zustimmend begleitet. Es musste sich in mehr als 50 Jahren wiederholt mit dessen Berechtigung befassen. Mehrere Generationen von Richtern haben dabei im Laufe der Zeit widersprüchliche und logisch nicht nachvollziehbare Ansichten vertreten. Ein klares und eindeutiges Bild ist dem Ganzen bis heute nicht zu entnehmen:

1961 hat das BVerfG den Versuch Kanzler Adenauers zunächst abgewehrt, zusätzlich zur 1950 gegründeten ARD einen weiteren öffentlich-rechtlichen TV-Sender einzurichten. Die Zuständigkeit für das Fernsehen läge bei den Ländern. Grundsätzlich war das Gericht damals aber der Meinung, der Staat sei dazu aufgerufen Fernsehen zu veranstalten. Im Gegensatz zur Presse, bestehe beim Fernsehen eine „Sondersituation“. „Aus technischen Gründen“ und mit Rücksicht auf den „außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand“ nahm das Gericht an, die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen müsse zwangsläufig verhältnismäßig klein bleiben. Das Gericht erkannte damals noch, dass Art. 5 GG ein individuelles Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung seiner Freiheitssphäre zur Meinungsäußerung enthält (BVerfGE 12, 259f). Die technische Sondersituation rechtfertige jedoch eine staatliche Organisierung des Rundfunks.  Da technisch nicht viele Einzelne Rundfunk betreiben konnten, erlaubte das Gericht eine seiner Ansicht nach erforderliche Notlösung: der Staat organisiert den Rundfunk und sorgt dafür, dass die im Volk vorhandene Pluralität der Meinungen und Kulturen sich innerhalb des Rundfunks widerspiegelt.

Es ist offensichtlich, dass diese “Sondersituation” heute nicht mehr vorliegt. Durch Satellitenübertragung und Kabelfernsehen und das Internet ist es möglich, Tausende von Rundfunksendern zu betreiben. Den Wegfall der technischen Gründe, mit denen der öffentliche Rundfunk einst gerechtfertigt wurde und damit den Wegfall seiner Existenzberechtigung hat das o.g. Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 ausführlich dargestellt.

Als in den 80er Jahren Privatpersonen erstmals zur Veranstaltung von Fernsehen zugelassen wurden, lag nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die „Sondersituation“ unverändert vor. Technisch sei man auf terrestrisch verbreitete Programme angewiesen. Zusätzlich erfanden die Verfassungsrichter einen vermeintlichen „klassischen“ Auftrag des Staates zur Veranstaltung von Fernsehen. Zwar garantiere das Grundgesetz (auch) privaten Rundfunk, aber die öffentlich-rechtlichen Anstalten hätten eine Bestandsgarantie, weil nur sie praktisch alle Menschen erreichen könnten. Der Staat müsse die „unerlässliche Grundversorgung“ sicherstellen. Das Grundgesetz erteile dem Staat den Auftrag, die Bevölkerung bei der Meinungsbildung (!) zu unterstützen. Statt von dem Recht zur freien Verbreitung der Meinung spricht das Verfassungsgericht hier nur noch von einem Recht auf Bildung der Meinung. Der Staat müsse für die Meinungsbildung der Bevölkerung sorgen. Eine gewisse Ablehnung gegenüber dem Menschenrecht und Grundrecht der freien Meinungsverbreitung und der Urteilsfähigkeit der Bevölkerung lässt sich herauslesen, wenn das Gericht ausführt: „Private sind zu umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet“ und zugleich: „Private können der Aufgabe umfassender Information nicht gerecht werden“. Rundfunkfreiheit ist nach dieser Auffassung nicht ein Recht der Bevölkerung gegenüber dem Staat, wie alle anderen Grundrechte, sondern das Recht und die Pflicht des Staates, die Bevölkerung mit „umfassenden“ und „wahrheitsgemäßen“ Informationen zu versorgen. Diese „Grundversorgung“ dürfe keinesfalls der Bevölkerung selbst (den „Privaten“) vorbehalten sein.

Ganz im Gegensatz zu dieser erstaunlichen Meinung des höchsten deutschen Gerichts haben die obengenannten Rechtsquellen dieses Problem klar erkannt und befassen sich nicht mit Fragen von „Wahrheit“ oder „umfassenden Informationen“, sondern garantieren die freie Äußerung und Verbreitung jedweder Art von Meinungen. Auch die „falsche“ Meinung oder die umstrittene Meinung, die „unvernünftige“ Meinung sind durch die Menschenrechte und das Grundgesetz geschützt und dürfen frei verbreitet werden. Gerade die isolierten, die eigenwilligen, die von der Mehrheit nicht nachvollziehbaren Ideen und Meinungsäußerungen des Menschen dienen nicht nur dem Individualinteresse, sondern der Gesellschaft insgesamt. Fast aller Fortschritt, aller Wohlstand, alle Technik in der Gesellschaft wurde von selbstbestimmten Individuen geschaffen, sehr oft gerade von solchen, die in ihren Ideen ganz erheblich abgewichen sind von dem, was allgemein für „vernünftig“ gehalten wurde.

In den 90er Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Problem des staatlich organisierten Rundfunks zeitweilig erkannt:  Es müsse sichergestellt sein, dass der Staat im Fernsehen keinen „bestimmenden Einfluss“ ausüben kann. Dies müsse „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ vorbehalten sein. Der Auftrag zur Grundversorgung bestehe nur unter den „gegenwärtigen Bedingungen“. Kurz darauf haben die Richter jedoch erneut eine Wende vollzogen und nunmehr geurteilt, der Rundfunk dürfe nicht allein den gesellschaftlichen Kräften überlassen werden. Es bleibt die Frage offen: wem denn dann, wenn nicht der Bevölkerung?

Einige Jahre später ignorierte das Gericht immer noch die mittlerweile offensichtliche technische Revolution durch Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen und insbesondere das Internet. Die 1961 konstatierte, technische „Sondersituation“, die 1986 vertretene Meinung, mit einem echten Markt könne auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden, und die 1991 für maßgebend gehaltenen „gegenwärtigen Bedingungen“ waren sämtlich entfallen. In einem Urteil vom Februar 1998 geht das Gericht unbeirrt und unverändert von „beschränkten Übertragungskapazitäten“ aus. Der öffentliche Rundfunk wird gerechtfertigt und ein angeblich von der Verfassung vorgegebenes „duales System“ postuliert. Das höchste deutsche Gericht hat geradezu in Umkehrung der Grundrechte ein Grundrecht des Staates gegen die Bürger auf Veranstaltung eines mit dem Geld der Bürger finanzierten stattlich organisierten Rundfunks erfunden und das Recht der Bürger auf eine Freiheit der Meinungsbildung reduziert. Das Recht der Bürger auf freie Verbreitung ihrer Meinungen wird in den einschlägigen Urteilen nur theoretisch anerkannt. Die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen und tatsächlichen Voraussetzungen werden der Bevölkerung vorenthalten und weitgehend dem Staat zugewiesen.

Das Grundrecht bzw. Menschenrecht verbürgt nicht nur die Freiheit zur Verbreitung geistiger Botschaften durch Presse oder Rundfunk, sondern auch die Freiheit zur Ablehnung bzw. Nicht-zur-Kenntnisnahme entsprechender Botschaften. Es darf niemand gezwungen werden, die Presse zu lesen oder Rundfunk zu empfangen. Die Umdeutung der Freiheit zur Ablehnung von Presse und/oder Rundfunk in einen Zwang zur Inanspruchnahme bzw. Finanzierung derselben ist abwegig. Es sollte jedem Einzelnen überlassen sein, ob und wie er Meinungen äußert, sich bildet oder Informationen bezieht oder weitergibt.

Wir leben im Informationszeitalter. Fast jeder trägt ein kleines Wunderwerk der Technik bei sich welches sofortigen, jederzeitigen Zugang zu privaten und öffentlichen Informationen, Archiven und Bibliotheken, Unternehmen, Banken und staatlichen Institutionen rund um den Globus vermittelt. Millionen Seiten mit Nachrichten, Meinungen, Unterhaltungs- und Konsumangeboten buhlen um unsere Aufmerksamkeit. Durch Internet, Kabel und Satellitenübertragung haben wir Zugang zu Medien überall auf der Welt, wann immer wir wollen. In diesem Umfeld, wo jeder ohne Schwierigkeiten Informationsgeber und Informationsempfänger für jeden sein kann, sollte man meinen, der Staat könne sich aus den Medien langsam zurückziehen und sie den Bürgern überlassen. Aber weit gefehlt! Statt sich zurückzunehmen wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk offensiv ausgebaut. Der Ruf der Öffentlichen nach mehr Geld ist grenzenlos und nur beschränkt durch die (vermutete) Tragfähigkeit der Bevölkerung. Diverse Skandale aus der letzten Zeit haben den im Grunde zwangsläufigen Missbrauch der Struktur offengelegt.

Und was sagt der Hüter unserer Verfassung dazu? Anstatt die genannten Umstände aufzugreifen, haben die Verfassungsrichter die unter den gegebenen Verhältnissen existierenden Programme vergleichen lassen und mit bedauerlichem Zynismus das Sendeangebot der Öffentlichen mit der Feststellung gerechtfertigt, Vergleiche der Angebote öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten und „Privater“ zeigten „deutliche Unterschiede“ aus denen sich ergäbe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nötig sei.

Vor unser aller Augen wird, finanziert mit Zwangsgebühren und Werbeeinnahmen, ein gnadenloser Konkurrenzkampf gegen private Meinungsäußerung durch privaten Rundfunk geführt. Einen ähnlichen Kampf führt das öffentlich-rechtliche Fernsehen mittlerweile auch gegen die Presse. Der BGH hat vor kurzem zur Tagesschau-App festgestellt, dass ARD und NDR unlauteren Wettbewerb betreiben.

Nach dem theoretischen Konzept des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Öffentlichen sollen die Personen, die die Macht im Staat innehaben, mit diesem Rundfunk eine Organisation schaffen, die ihnen potentiell gefährlich werden und evtl. durch Berichterstattung zum Verlust ihrer Macht beitragen kann. Und diese Organisation sollen die Machthaber „staatsfern“ strukturieren, damit sie selbst keinen bestimmenden Einfluss in dieser Organisation haben. Mit anderen Worten: es wird von ihnen erwartet, ihren eigenen fundamentalen Interessen entgegenzuwirken. Dass dies nicht funktionieren kann, ist offensichtlich und wird auch deutlich in dem Minderheitsvotum eines Richters zum Urteil vom März 2014 zum Ausdruck gebracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte:

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich bereits mit staatlich organisiertem bzw. beeinflusstem Rundfunk zu befassen. Er hat wiederholt betont, dass Artikel 10 EMRK nicht nur den Inhalt von Informationen und Ideen schützt, sondern auch die Mittel ihrer Verbreitung. Danach ist die unbehinderte Meinungsäußerungsfreiheit der Bürger grundlegende Bedingung für den Fortbestand demokratischer Gesellschaften und die Entwicklung jedes Individuums (vgl. Europäischer Rat Veröffentlichungen, Band 18, Meinungsäußerungsfreiheit in Europa, Dezember 2005, S.7).

Im November 1993 hat der EGMR im Fall „Informationsverein Lentia und andere“ entschieden, dass die Freiheit der Weitergabe von Meinungen durch Rundfunk nicht durch faktische Monopolisierung oder wirtschaftliche Behinderung seitens staatlicher Systeme eingeschränkt werden darf. Die Restriktionen durch staatliche Organisierung vermeintlicher Qualität und Ausgewogenheit der Programme („quality and balance of programme output“) durch Aufsichtsgremien („supervisory powers over the media“) ist wegen der technischen Entwicklung der vergangenen Dekaden nicht zu rechtfertigen und ein Verstoß gegen Art. 10. Diese Auffassung hat der EGMR nochmals bestätigt in der Entscheidung Telesystem Tyrol Kabeltelevision vom 9. Juni 1997 (ebenda, Fn.153). Eine Entscheidung zum deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht noch aus.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht unserem Land und unserer Freiheit einen Dienst erweist und den Öffentlichen endlich Grenzen aufzeigt. Sonst muss erneut der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellen, dass Deutschland rechtsstaatliche Defizite aufweist.

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Von Dr. Alexander Fink, Universität Leipzig, Senior Fellow des IREF – Institute for Research in Economic and Fiscal Issues und Benjamin Buchwald, Research Fellow bei IREF, Student von Public Economics an der Leuphana Universität Lüneburg.

Die Abgeordnetendiäten sind entgegen der öffentlichen Meinung gemessen am BIP nicht sonderlich stark gestiegen. Die Koppelung an die Nettolohnentwicklung war ein erster wichtiger Schritt. Nachhaltiger wäre es jedoch, wenn das BIP als zentrale Bemessungsgrundlage herangezogen werden würde.

Über die finanzielle Kompensation von Politikern wird nicht nur hierzulande gern und kontrovers diskutiert. Eine Analyse des Verhältnisses der Entschädigung von Bundestagsabgeordneten zum Bruttoinlandsprodukt pro Person zeigt, dass die gewährten Mittel für die Parlamentarier zwar stattlich, aber die Erhöhungen der letzten Jahre maßvoll waren. Die Entwicklung der Höhe der Zahlungen an Abgeordnete an sich erscheint deshalb nicht problematisch. Dennoch gibt es deutliches Potential für Verbesserungen der Anreizstruktur für Abgeordnete. Seit 2016 ist die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigungen an die Entwicklung der Nominallöhne gekoppelt. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Eine Koppelung an das BIP und die Einbindung der Abgeordneten in die Sozialversicherungen wären jedoch vorzuziehen, um die Anreize der Volksvertreter mit denen der von ihnen Vertretenen in Einklang zu bringen.

Entschädigung von Bundestagsabgeordneten kontrovers debattiert

Das Thema „Diätenerhöhung“ sorgt wiederkehrend für teils heftige Diskussionen. Nicht selten wird argumentiert, dass Politiker zu viel verdienen und sich selbst üppig bedienen würden. Von anderer Seite wird aber auch angeführt, dass die Vergütung von Parlamentariern hinter der allgemeinen Entwicklung der Bruttolöhne herhinkt. Im besonderen Fokus stehen dabei die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Verfahren zu ihrer finanziellen Entschädigung.

Was erhält aber ein Bundestagsabgeordneter als finanzielle Kompensation für seine politische Arbeit?

Abgeordnetenentschädigung seit 1977 einkommensteuerpflichtig

Das Grundgesetz bestimmt, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Seit 1977 wird den Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine solche Kompensation durch eine monatliche Abgeordnetenentschädigung gezahlt, welche einkommensteuerpflichtig ist. Sie löste die vormals gezahlte Diät ab, die den Abgeordneten vor 1977 als Aufwandsentschädigung gewährt wurde und steuerfrei war.

Laut Abgeordnetengesetz soll sich die monatliche Entschädigung grob an den Bezügen von einfachen Richtern bei einem obersten Gerichtshof des Bundes orientieren. Seit der letzten Anpassung im Sommer 2016 erhalten die Bundestagabgeordneten eine zu versteuernde Entschädigung von monatlich 9.327 Euro. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein dreizehntes Monatsgehalt oder ähnliches existieren nicht. Hinzu kommt jedoch eine einkommensteuerfreie Kostenpauschale von derzeit 4.305 Euro. Sie dient insbesondere der Bezahlung von Kosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundestages, für Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Berlin, bei Reisen in Ausübung des Mandats, soweit sie nicht erstattet werden sowie für andere mandatsbedingte Aufwendungen.

Bindung an Nominallohnindex

2016 legten die Abgeordneten des Bundestages die Höhe ihrer monatlichen Entschädigung erstmals nicht selbst fest. Grundlage für die automatisch zum 1. Juli vorgenommene Anpassung war und ist nun die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex. Damit ist die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an die allgemeine Verdienstentwicklung in Deutschland gekoppelt.

Entschädigung wächst langsamer als BIP pro Person

Bei der erstmaligen Auszahlung der monatlichen Abgeordnetenentschädigung im Jahre 1977 betrug diese umgerechnet 3.835 Euro. Als der Deutsche Bundestag 1999 seinen neuen Amtssitz in Berlin einnahm, war die Höhe der Entschädigung bereits auf 6.583 Euro angewachsen. Über mehrere Nullrunden in den 2000er Jahren stieg sie bis heute auf die bereits genannten 9.327 Euro und hat sich damit seit ihrem Bestehen mehr als verdoppelt.

Ein Vergleich mit dem Bruttoinlandsprodukt pro Person offenbart jedoch, dass dieses schneller wuchs als die Abgeordnetenentschädigung. Das BIP pro Person betrug im Jahre 1977 10.367 Euro, 2015 waren es 37.127 Euro.

 

Das Verhältnis der Entschädigung eines Bundestagsabgeordneten zum Bruttoinlandsprodukt pro Person betrug im Jahre 1977 noch 4,44. Aber 2015 waren die Entschädigungen nur noch 2,94 mal so hoch wie das Bruttoinlandsprodukt pro Person. Schon seit den 1980er Jahren ist das Verhältnis relativ konstant auf diesem Niveau.

Gewiss stellt die finanzielle Kompensation eines Bundestagsabgeordneten ein stattliches monatliches Einkommen dar. Angesichts der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts nehmen sich die Anstiege der Abgeordnetenentschädigung in den vergangenen Jahren jedoch als maßvoll aus.

Kompatible Anreize: Koppelung an BIP und Integration in Sozialversicherungen

Die Entwicklung der Höhe der Entschädigung für Abgeordnete erscheint deshalb nicht problematisch. Raum für Verbesserungen, die die Anreize der Abgeordneten mit denen der von ihnen vertretenen Bürger stärker in Einklang bringen, gibt es dennoch.

Zum einen sollten Abgeordnete ― ebenso wie Beamte ― in die gesetzlichen Sozialversicherungen integriert werden. Es mutet sonderbar an, dass gerade die für die Ausgestaltung der von der öffentlichen Hand organisierten Sozialversicherungen Zuständigen und die engsten Mitarbeiter des Staates nicht verpflichtet sind, den für andere Mitglieder unserer Gesellschaft verpflichtenden Versicherungen beizutreten.

Zum anderen wäre es vorzuziehen, die jährliche Anpassung der Entschädigungen nicht an den Nominallohnindex zu koppeln, sondern an das Bruttoinlandsprodukt. Auch das Bruttoinlandsprodukt wäre als Grundlage für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigungen nicht perfekt, weil beispielsweise die Abgeordneten durch höhere Konsumausgaben des Staates das BIP direkt beeinflussen können. Das Bruttoinlandsprodukt ist dennoch dem Nominallohnindex als Anker für die Abgeordnetenentschädigung vorzuziehen, weil es inklusiver ist.

Erstens, wie der Nominallohnindex berücksichtigt auch das Bruttoinlandsprodukt Einkommen, die durch die Bereitstellung des Produktionsfaktors Arbeit erzielt werden. Darüber hinaus berücksichtigt es jedoch anders als der Nominallohnindex auch Einkommen aus der Bereitstellung des Produktionsfaktors Kapital. Fungiert das Bruttoinlandsprodukt als Grundlage für die Anpassung der Entschädigungen der Abgeordneten haben diese einen Anreiz, für Konditionen zu sorgen, die es den Mitgliedern der Gesellschaft leicht machen, die Summe der Einkommen aus beiden Produktionsfaktoren zu steigern.

Zweitens, das Problem der Arbeitslosigkeit schlägt sich direkter auf das Bruttoinlandsprodukt als auf den Nominallohnindex durch. So können hohe Nominallöhne mit einer hohen Arbeitslosigkeit einhergehen, beispielsweise wenn die Insider auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich ihr Interesse an hohen Markteintrittsbarrieren zum Nachteil der Outsider durchsetzen können. Erzielen Menschen aufgrund von Arbeitslosigkeit kein Einkommen und tragen somit nicht zum BIP bei, fällt hingegen das BIP unmittelbar niedriger aus.

Erstmals erschienen bei IREF.

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Von Dr. Alexander Fink, Universität Leipzig, Senior Fellow des IREF – Institute for Research in Economic and Fiscal Issues und Florian Hartjen, Head of Strategy & Development bei Prometheus das Freiheitsinstitut.

Es ist ein häufig geäußertes Vorurteil, dass sich Verfechter einer offenen Marktwirtschaft für etablierte Unternehmen einsetzen. Doch das Gegenteil ist der Fall. Fürsprecher einer offenen Marktwirtschaft wünschen sich, dass Verbraucher in den Genuss möglichst vieler Angebote kommen – auch und vor allem von noch nicht etablierten Unternehmen. Alteingesessene Unternehmen haben offensichtlich gute Gründe, ihnen dienliche staatliche Eingriffe zu befürworten. Freunde der offenen Marktwirtschaft hingegen sprechen sich gegen derartige Bevorteilungen etablierter Anbieter aus, um bessere Voraussetzungen für Kooperation, Innovation und einen sinnvollen Ressourceneinsatz zu schaffen; vor allem zum Vorteil der Verbraucher.

Wider offene Märkte: Privilegien für etablierte Unternehmen

Etablierte Unternehmen erhalten regelmäßig viel politische Aufmerksamkeit. Gerät ein großes deutsches Unternehmen nach jahrelanger oder gar jahrzehntelanger Misswirtschaft ins Wanken, ruft dies immer wieder die Politik auf den Plan. Landesregierungen, Bundeswirtschaftsminister und häufig auch das Kanzleramt verfallen in hektischen Aktionismus, um eine in akute Schwierigkeiten geratene „Ikone der deutschen Wirtschaft“ zu retten. Air Berlin ist kein Einzelfall. Die lange Liste derartiger Interventionen umfasst Opel, Holzmann sowie die Commerzbank auf Bundesebene; Beiersdorf, Hapag-Lloyd und Salzgitter auf Landesebene.

Man könnte den Eindruck gewinnen, es sei Aufgabe einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftspolitik Unternehmen zu schützen. Nicht zuletzt deshalb ist es ein häufiges Vorurteil, dass eine offene Marktwirtschaft zuvorderst den etablierten Unternehmen dienen würde. Doch staatliche Rettungsaktionen für Unternehmen und andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen sind mit der Idee einer offenen Marktwirtschaft gerade nicht vereinbar.

Offene Marktwirtschaft: Kooperation, Allokation und Innovation

Eine Marktwirtschaft bietet die Möglichkeit zu vielfältigen freiwilligen Kooperationen zwischen Marktteilnehmern. Seien es Transaktionen zwischen Unternehmen und Konsumenten oder das gemeinsame Arbeiten an einem Ziel innerhalb eines Unternehmens – Menschen, die auf Märkten und in Unternehmen arbeitsteilig kooperieren, können Dinge leisten, zu denen der Einzelne nicht im Stande wäre. Eine offene Marktwirtschaft zeichnet sich zudem dadurch aus, dass Käufer, Verkäufer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei entscheiden können, welche Leistungen sie erbringen und mit wem sie einen Vertrag schließen. Staatliche Markteintrittsbarrieren, die einigen Marktteilnehmer die freiwillige Kooperation verwehren, unterminieren die offene Marktwirtschaft.

Gleichzeit verringert die offene Marktwirtschaft negative Auswirkungen von Fehleinschätzungen. Setzt ein Unternehmen Ressourcen auf eine Weise ein, die von Verbrauchern nicht ausreichend gutgeheißen wird, erzielt es Verluste. In der offenen Marktwirtschaft werden solche Unternehmen früher oder später durch jene ersetzt, die durch Gewinne von ihren Kunden das Signal gesandt bekommen, dass sie den Ressourceneinsatz des Unternehmens befürworten. Dieser fortwährende Auswahlprozess, maßgeblich gelenkt durch die Verbraucher, mindert den verschwenderischen Umgang mit Ressourcen. Erhält der Staat durch seine Maßnahmen Unternehmen am Leben, deren Produkte von den Verbrauchern nicht mehr in ausreichender Weise nachgefragt werden, bleiben Ressourcen weiterhin an diese Unternehmen gebunden und werden nicht bestmöglich eingesetzt.

Die offene Marktwirtschaft minimiert durch das Ausscheiden ineffizienter Unternehmen nicht nur die Verschwendung von Ressourcen. Sie ist gleichfalls ein Innovationsgarant, da sie den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Lösungen für ein Problem ermöglicht. Der Wettbewerb zwischen Unternehmen um Konsumenten ähnelt einer endlosen Casting-Show, bei der die Konsumenten die besten Kooperationspartner suchen und Unternehmen fortwährend als Kandidaten in die Show einsteigen können. Nur wer mit guter Produktqualität und angemessenen Preisen Konsumenten von den Vorteilen seiner Güter überzeugen kann, ist als Kooperationspartner interessant. Innovationen durch etablierte Unternehmen und Marktneulinge werden so angeregt.

Regulierungen: Häufig im Interesse etablierter Unternehmen

Nicht nur in Notsituationen können sich etablierte Unternehmen regelmäßig auf die Hilfe des Staates verlassen. Auch in ruhigen Zeiten setzen, wie schon Adam Smith zu berichten wusste, insbesondere etablierte Unternehmen auf den Staat, um den für sie unangenehmen Druck durch Konkurrenten zu mindern. Um zu verhindern, dass ihre Kunden bessere Kooperationsangebote anderer Unternehmen erhalten, sind sie versucht, staatliche Regulierung dahingehend zu beeinflussen, dass ihre Marktposition geschützt wird. Wieso stehen Ihre Chancen diesbezüglich nicht schlecht?

Die simple Logik: Gut organisierte und kleine Interessengruppen sind besonders schlagkräftig. Beispielsweise ist ein Verband, der einige weniger oder ein paar hundert Unternehmen vertritt, gut organisiert im Vergleich zu den Millionen Kunden dieser Unternehmen und den Steuerzahlern. In Verbänden organisierte Unternehmen können sich recht schnell auf gemeinsame Positionen einigen und ihre Koordination erfordert relativ wenig Aufwand. Eine gemeinsame Position der Verbraucher zu ermitteln und wirkungsvoll zu koordinieren, ist nahezu aussichtslos.

Fronten, die so entstehen, sind mitunter erstaunlich. So setzt sich beispielsweise eine Arbeitsgemeinschaft kleiner und mittlerer Unternehmen gegen die Freihandelsabkommen CETA und TTIP ein, während sich der BDI für TTIP ausspricht. Die kleinen und mittleren Unternehmen fürchten die Konkurrenz ausländischer Unternehmen auf ihren Heimatmärkten. Doch es ist gerade die Konkurrenz unter Unternehmen, die zum Wohle von Verbrauchern wirkt.

Konkrete Beispiele staatlich durchgesetzter Interessenpolitik finden sich viele. Prominent sind in Deutschland das Verbot von Fahrdienstleistern wie Uber und die Preisbindung für Bücher oder Medikamente. Immer wieder wird Verbrauchern der Zugang zu Kooperationspartnern verwehrt, die ihnen gegebenenfalls bessere Angebot machen könnten – häufig mit Hinweisen auf den Schutz der Verbraucher selbst.

„Für offene Märkte“ nicht „für Unternehmen“

Eine durch offene Märkte geprägte Wirtschaftsordnung gibt Marktteilnehmer die Freiheit, zwischen Kooperationspartnern zu wählen. Wer als Kooperationspartner zu unattraktiv ist, hat das Nachsehen. Anders als im Falle Air Berlins geschehen, sollte der Staat etablierten Unternehmen, auch wenn sie straucheln, nicht helfend zur Seite stehen. Wer für offene Märkte eintritt, steht deshalb in vielen Fällen nicht auf der Seite alteingesessener Unternehmen. Vielmehr stellt er sich den Interessen etablierter Unternehmen entgegen, die von etwaigen Wettbewerbsbarrieren profitieren.

Der offene Markt ist gerade kein Raum, in dem Unternehmen wie Haifische und unterstützt von Marktbefürwortern wehrlose Verbraucher ausnehmen. Ist ein Markt offen, werden Kooperation, Innovation und der effiziente Ressourceneinsatz von Unternehmen befördert. Von der Teilnahme an diesem Positivsummenspiel profitieren in ihren Rollen als Konsumenten, Arbeitnehmer und Unternehmer am Ende alle Mitglieder der Gesellschaft.

Erstmals veröffentlicht bei IREF.

Photo: Daniel Cheung on Unsplash

Von Dr. Alexander Fink, Universität Leipzig, Senior Fellow des IREF – Institute for Research in Economic and Fiscal Issues und Kalle Kappner, Promotionsstudent an der Humboldt-Universität zu Berlin, Research Fellow bei IREF, Fackelträger von Prometheus.

Roboter in der Arbeitswelt werden immer populärer, was pessimistische Stimmen dazu bewegt, lauthals nach einer Robotersteuer zu rufen. Doch die krankt an zwei Problemen: Die Bemessungsgrundlage ist schwerlich zu definieren und sie würde Investitionen hemmen. Doch erst diese sichern unseren gesellschaftlichen Wohlstand.

Roboter werden die Arbeitswelt in den kommenden Jahrzehnten deutlich verändern und viele Tätigkeiten übernehmen, die heute von Menschen ausgeführt werden, etwa in der Pflege, im Transportgewerbe oder in der Rechtsberatung. Unbestritten profitiert die Menschheit, wenn Roboter weitere mühsame Tätigkeiten übernehmen. Dennoch bereitet die zunehmende Robotisierung der Arbeitswelt vielen Menschen Unbehagen. Sie fürchten wachsende Arbeitslosigkeit und Ungleichheit.

An Popularität gewinnt daher die Forderung, den Einsatz von Robotern gezielt zu besteuern – einerseits, um den Wandel auszubremsen, andererseits, um vermeintliche Verlierer zu kompensieren und Einkommensungleichheit zu mildern. Vergangene Automatisierungsschübe wurden von ähnlichen Ängsten begleitet, haben aber mittelfristig zu höheren Reallöhnen geführt und die Arbeitslosigkeit nicht erhöht. Nur wenige Menschen würden heute die Uhr zurückdrehen und auf die Vorteile des Webstuhls, der Massenproduktion oder des Computers verzichten wollen.

Auch die vierte industrielle Revolution birgt das Potenzial massiver Wohlstandsgewinne, die durch eine Robotersteuer zwar geschmälert, aber kaum umverteilt werden könnten. Damit alle Menschen an den Früchten des Wandels teilhaben, braucht es offene Märkte und viele Kapitaleigner.

Robotersteuer gewinnt an Popularität

„Wenn ein Roboter den Job eines Menschen übernimmt, sollte er auf ähnliche Weise besteuert werden wie menschliche Arbeiter“, so der wohl prominenteste Befürworter einer Robotersteuer, Bill Gates. Auch andere Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft haben sich für eine Robotersteuer ausgesprochen, darunter Steven Hawkings, Benoît Hamon, Thomas Straubhaar, Frank Appel, Robert Shiller und der österreichische Ex-Bundeskanzler Christian Kern, der in dieser Frage fast 80% seiner Landsleute hinter sich sieht.

Ihr Argument lautet wie folgt: Im Zuge der Robotisierung der Arbeitswelt steigen die Einkommen von Roboterbesitzern, während Menschen mit ersetzbaren Tätigkeiten sinkende Einkommen erfahren oder gar ihre Jobs verlieren. Das führt nicht nur zu wachsender Arbeitslosigkeit und Ungleichheit, sondern belastet auch den auf Sozialabgaben und Lohnsteuern angewiesenen Sozialstaat. Als Gegenmittel kommt eine gezielte Steuer auf den Einsatz von Robotern in Frage, deren Aufkommen Umverteilung und neue Arbeitsplätze finanzieren könnte. Außerdem wäre die Robotersteuer in der Lage, den Wandel abzubremsen und den Menschen Zeit zur Anpassung an die neue Arbeitswelt zu verschaffen.

Praktisches Problem: Was ist ein Roboter?

Was auf den ersten Blick wie eine vernünftige Reaktion auf den Wandel der Arbeitswelt klingen mag, ist bei näherem Hinsehen mit zahlreichen Problemen behaftet. So ist nicht klar, welche Teile des Kapitalstocks als Roboter der Besteuerung unterliegen sollten.

Jede Steuer braucht eine klar definierte Bemessungsgrundlage. Wenngleich wir alle ein Bild vor Augen haben, wenn wir an einen Roboter denken, fällt es nicht leicht zu definieren, welche Teile des Kapitalstocks einer Robotersteuer unterliegen sollten und welche nicht. Während herkömmliche Definitionen von technischen Apparaturen zur Übernahme mechanischer Arbeit ausgehen, schwebt den Befürwortern einer Robotersteuer eine breitere Definition vor. Sie wollen auch „Denkarbeiter“, also beispielsweise Bankangestellte oder Juristen, vor der Automatisierung schützen. Nicht nur die Abfüllanlage in der Brauerei, sondern auch der mit einer Beratungssoftware ausgestattete PC wäre demnach ein Roboter.

Doch haben nicht der Pflug oder der Container weitaus mehr Arbeitsplätze vernichtet als jeder Roboter? Ist das zentrale Kriterium tatsächlich, dass Roboter menschliche Arbeit ersetzen, so müsste eine konsistente Steuer nichtrobotische Werkzeuge ebenso einbeziehen – und würde sich somit kaum mehr von der bereits existierenden Kapitalertragsteuer unterscheiden.

Praktisches Problem: Können Roboter besteuert werden?

Selbst wenn eine konsistente Definition der zu besteuernden Roboter gelingen sollte, stellt sich die Frage, wie die Bemessungsgrundlage einer Robotersteuer ermittelt werden soll. Roboter beziehen kein Einkommen, das direkt besteuert werden könnte. Stattdessen müssten roboternutzende Unternehmen oder Roboterbesitzer besteuert werden. Vorstellbar wäre etwa eine Steuer auf jene Teile des Kapitalstocks, die als Roboter identifiziert wurden. Alternativ könnten der Gewinn oder Umsatz je nach der Roboterintensität variabel besteuert werden. Roboterbesitzer könnten im Rahmen der Einkommensteuer erhöhte Sätze für Einkünfte aus der Roboternutzung abführen.

In der Praxis laufen diese Vorschläge auf eine zusätzlich Ertragssteuer auf Roboter hinaus. Wird eine umfassende Roboterdefinition zugrunde gelegt, käme die Robotersteuer einer Erhöhung der Kapitalertragsteuer gleich, die langfristig nicht Kapitaleigner, sondern Konsumenten und Arbeitnehmern belastet. Wird eine engere Definition verwendet, müsste sich die Steuer auf ein komplexes und willkürliches Regelwerk stützen und böte so Anlass für allerlei Lobbyaktivitäten, Verteilungskämpfe und Ausweichreaktionen.

Bezeichnenderweise umschiffen die meisten Befürworter der Robotersteuer sowohl die Definitionsfrage als auch die Frage nach der konkreten Umsetzung.

Automatisierung: Eine Erfolgsgeschichte

Der Wandel der Arbeitswelt ist kein neues Phänomen. Der mechanische Webstuhl und die Dampfmaschine haben unter Zeitgenossen die Befürchtung genährt, dem Menschen ginge bald die Arbeit aus. So machte Karl Marx in seinem Kapital die vermeintliche Gesetzmäßigkeit aus, dass „[m]it der durch sie selbst produzierten Akkumulation des Kapitals die Arbeiterbevölkerung also in wachsendem Umfang die Mittel ihrer eignen relativen Überzähligmachung [produziere].“

Doch im Rückblick lässt sich feststellen, dass die industrielle Revolution nicht zu dauerhafter Arbeitslosigkeit führte, sondern viele neue Arbeitsplätze schuf. Kurzfristig möglicherweise gesunkenen Reallöhnen folgte ein beispielloses Lohnwachstum, sodass die Früchte der industriellen Revolution heute allen Menschen zu Gute kommen.

Auch jüngste Erfahrungen geben Anlass zu Optimismus: Trotz kontinuierlicher Automatisierung weisen die Arbeitslosenraten in hochtechnisierten Ländern wie den USA, Deutschland und Großbritannien über das letzte Jahrhundert keinen Aufwärtstrend auf. Maschinen haben Menschen nicht aus der Arbeitswelt verdrängt, sondern produktiver und damit reicher gemacht. Auch die Ungleichheit ist nicht explodiert. Tatsächlich bewirkt der technologische Fortschritt in Bezug auf viele Kategorien von Konsumgütern eine Angleichung der Konsumgewohnheiten.

Ist diesmal alles anders?

Historische Erfahrungen lassen vermuten, dass auch die „Automatisierungsdividende“ der vierten industriellen Revolution bei den Menschen ankommt – ganz ohne Robotersteuer. Oder gibt es Gründe für die Annahme, dass dieses Mal alles anders kommen wird?

Ein Problem könnte die Geschwindigkeit darstellen, mit der sich der Wandel vollzieht. Während die Robotisierung langfristig allen Menschen nützen dürfte, verlangt sie manchen Menschen enorme Anpassungsleistungen ab. Es ist außerdem vorstellbar, dass Menschen sich nicht beliebig qualifizieren können. Vielleicht stoßen wir irgendwann an eine Grenze, die immer weniger Menschen überspringen können. Ein solches Szenario würde nicht zwangsläufig zu Arbeitslosigkeit führen, aber möglicherweise zu dauerhaft sinkenden Reallöhnen für die Betroffenen und wachsender Einkommensungleichheit.

Aktuelle Studien deuten allerdings darauf hin, dass nur wenige der aktuell ausgeführten Jobs unmittelbar automatisiert werden können. Während Frey und Osborne schätzen, dass bis zu 47 % der US-amerikanischen Arbeitsplätze mit heutiger Technik automatisiert werden könnten, kommt eine neuere Studie der OECD auf Basis angemessenerer Analysemethoden zu durchschnittlich 9 % in den 21 untersuchten OECD-Ländern. Studien von McKinsey und dem Weltwirtschaftsforum kommen zu ähnlich moderaten Ergebnissen. Auch die vierte industrielle Revolution scheint den Menschen also viel Zeit zur Anpassung zu lassen.

Robotersteuer ist kontraproduktiv

Sollte es wider Erwarten zu wachsender Arbeitslosigkeit und Ungleichheit durch den vermehrten Einsatz von Robotern kommen, wäre die Einführung einer Robotersteuer dennoch kontraproduktiv. Als Steuer, die am Ende doch schlicht den Einsatz von Kapital bestraft, würde sie Anreize zum Investment in den Kapitalstock verringern und so langfristig zu verminderter Produktivität und geringerem Wohlstand führen. Darüber hinaus wären die Kosten vor allem durch Arbeitnehmer und Konsumenten zu tragen, in Form geringerer Löhne und höherer Preise.

Dass das Produktivitätswachstum derzeit zu gering und nicht zu hoch ausfällt, ist eine von vielen vertretene Position – zumindest lässt die staatliche Subventionierung von Forschung und Ausbildung im MINT-Bereich darauf schließen. Eine Robotersteuer würde diesen Bemühungen zuwiderlaufen. Damit alle Menschen von der Robotisierung profitieren, sind offene Märkte erforderlich, die in Konkurrenz stehende Unternehmenseigner dazu bewegen, Produktivitätsgewinne in Form von sinkenden Preisen an die Konsumenten weiterzugeben. Außerdem kann die Politik ihren Beitrag leisten, indem sie Personen mehr Möglichkeiten zum Kapitalbesitz lässt, etwa im Rahmen der Altersvorsorge.

Erstmals veröffentlicht bei IREF.

Photo: Timothy Krause from Flickr (CC BY 2.0)

Von Bill Wirtz, Policy Analyst für das Consumer Choice Center.

Angesichts des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Beiträge nach Brüssel zu erhöhen. In einer Presseerklärung zu den Plänen, eine Plastiksteuer zum Ausgleich dieser Verluste einzuführen, fügte EU-Haushaltskommissar Günther Oettinger hinzu, dass die Union „von den positiven Ergebnissen, die wir in Ländern wie Irland gesehen haben” sehr überzeugt sei. Die Einführung einer Plastiktütensteuer brachte dem Land über einen Zeitraum von 12 Jahren 200 Millionen Euro in die Kassen, und reduzierte außerdem die Verschmutzung durch Tüten von 5% auf 0,13%.“ Nach mehreren Kritiken an einer solchen Plastiksteuer hat die Kommission das Thema in ihrer Pressemitteilung zur neuen Plastikverordnung nicht mehr erwähnt.

Und nicht nur Brüssel diskutiert dieses Thema: Theresa May mag den Punkt bezüglich einer Erhöhung der Steuereinnahmen ausgelassen haben, aber sie besteht darauf, dass die Besteuerung von Kunststoffprodukten zum Schutz der Umwelt beitragen wird. May unterstrich, dass sie plastikfreie Supermarktregale sehen möchte und fügte hinzu: „In den kommenden Jahren denke ich, dass die Leute schockiert darüber sein werden, wie wir heute zulassen, dass so viel Plastik unnötig produziert wird.“

Umweltverbände begrüßen die Bewegung auf beiden Seiten der Brexit-Debatte der, da insbesondere Plastiktüten seit langem als weniger umweltfreundlich als ihre Alternativen angesehen werden. Bei näherer Betrachtung es regen sich jedoch Zweifel an dieser These.

EU-Kommissar Oettinger griff in seinem Zitat das Beispiel Irlands auf, das vor Jahren eine Plastiktütensteuer einführte. In einem Forschungspapier des Connecticut Office of Legislative Research aus dem Jahr 2008 wurde festgestellt, dass die Maßnahme unbeabsichtigte Konsequenzen hatte. Eine wichtige Erkenntnis was, dass Einzelhändler einen starken Anstieg an Mülltüten erlebt haben. In einem Artikel des “Irish Examiner” vom 23. Januar 2003 hatte die Zeitung berichtet, dass Lebensmittelhändler einen „77-prozentigen Anstieg des Verkaufs von Treteimer-Mülltüten erlebt hatten. Verkaufszahlen von anderen Müllsäcken stiegen um 75%.“ Plastiktütenhersteller ließen Arbeiter doppelte Schichten arbeiten, um mit einer Steigerung der Nachfrage von bis zu 400 Prozent Schritt zu halten.

Diese irische Erfahrung führte 2005 zu einer Folgenabschätzung in Schottland, die zu dem Schluss kam, dass alle Plastiktüten (einschließlich biologisch abbaubarer) besteuert werden müssen. Dessen ungeachtet würden die Verkaufszahlen von Mülltüten weiterhin stark zunehmen. In Australien schätzte eine Regierungsstudie den Verkaufsanstieg von Abfallbehältern zwischen 50 und 80 Prozent.

Unterm Strich wird der Rückgang des Verbrauchs von Plastiktüten durch eine Zunahme des Verbrauchs von anderen Müllbeuteln ausgeglichen, die mehr Energie und Rohöl zur Produktion benötigen. Schon unter diesem Gesichtspunkt sind die Auswirkungen auf die Umwelt fragwürdig. Es kommt allerdings noch schlimmer.

Im Jahr 2011 veröffentlichte die britische Umweltbehörde einen Bericht über die Umweltauswirkungen, die Verwendung und die Wiederverwendung von Kunststoffbeuteln und über ihre Alternativen. Der Bericht unterstrich: „Die Ergebnisse sollten politische Entscheidungen in Bezug auf Plastiktüten beeinflussen und Entscheidungsfindung ermöglichen.“ (S.69) Es stellt sich jedoch heraus, dass die Regierung nichts dergleichen getan hat. In dem Bericht heißt es, dass das „Treibhauspotenzial“ jedes Beutels bedeutet, dass Papierbeutel vier Mal und Baumwollbeutel insgesamt 173 Mal wiederverwendet werden müssten (S. 33). Im selben Bericht wird jedoch die Wiederverwendung von Papiertüten unter „Einmalgebrauch“ und Baumwollbeuteln im Durchschnitt mit 52 angegeben. Dies bedeutet, dass selbst eine Verdoppelung der Wiederverwendung von Baumwoll- und Papierbeuteln nicht ausreichen würde, um deren im Vergleich zu Plastikbeuteln deutlich höhere Umweltbelastung  auszugleichen. Die realistische Schlussfolgerung lautet, dass die Verwendung alternativer Beutel für die Umwelt tatsächlich schlechter ist als bei Kunststoff.

Öffentliche Richtlinien funktionieren ähnlich wie die Entscheidungen, die Einzelpersonen in einem Geschäft treffen: Ausgewählte Optionen gehen auf Kosten Ihrer nächstbesten Alternative. In der Volkswirtschaft nennt man das Opportunitätskosten. Dies gilt auch für die Gesetzgebung zu Plastiktüten: Niemand behauptet, dass Plastiktüten von Natur aus gut für die Umwelt sind. Wenn man jedoch die Umweltauswirkungen vergleichbarer Alternativen ignoriert, nur um eine öffentliche Wohlfühlpolitik umzusetzen, dann ist die Umweltpolitik komplett pervertiert.

Wenn wir über die Auswirkungen des Verbraucherverhaltens auf die Umwelt sprechen, reicht es nicht aus, den “idealen” Konsumenten als Richtlinie heranzuziehen. Wir müssen das tatsächliche Verbraucherverhalten beobachten, um zu beurteilen, ob unsere Politik eine gute oder eine schlechte ist. Denn wenn wir das nicht tun, dann handeln wir nur nach subjektiven Gefühlen.

Kunststoffsteuern, wie sie von der EU und dem Vereinigten Königreich vorgeschlagen werden, sind ein Irrweg. Sie bringen nicht nur zusätzliche Unannehmlichkeit für die Verbraucher mit sich, sie schaden der Umwelt am Ende sogar mehr, als sie ihr nützen.