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Von Norbert Häring, Journalist.
Am Mittwoch den 27.3. hat das Bundesverwaltungsgericht über meine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags beraten. Das Gericht hat entschieden, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen und das Verfahren bis dahin auszusetzen. Dabei machte das Gericht deutlich, dass es in meinem Sinne und entgegen dem zweitinstanzlichen Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus Paragraph 14 Bundesbankgesetz einen Zwang zur Annahme von Bargeld für öffentliche Stellen ableitet.

Der EuGH soll nun klären, ob §14 Bundesbankgesetz, der Euro-Banknoten zum alleinigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland erklärt, gilt und anzuwenden ist, falls er sich in seinen Rechtsfolgen irgendwie vom entsprechenden Artikel 128 AEUV (EU-Vertrag) unterscheidet, oder ob nur letzter gilt. Falls nur Artikel 128 AEUV anwendbar ist, soll der EuGH klären, was genau aus diesem Artikel für einen etwaigen Annahmezwang für Euro-Bargeld folgt.

Artikel 128 Abs 1 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) lautet:

„Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“

§ 14 Abs 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes lautet:

 „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten, die die Annahme von Bargeld ausschließen, §14 Bundesbankgesetz widersprechen und ungültig sind – jedenfalls dann, wenn §14 selbst gültig ist.

Damit die Rundfunkanstalten weiter die Annahme von Bargeld verweigern können, müsste nach meinem Verständnis folgendes passieren: Der EuGH müsste entscheiden, dass aus Artikel 128 AEUV keine Bargeld-Annahmepflicht für hoheitliche Stellen im Euro-Währungsraum folgt, und außerdem, dass der ganz ähnlich formulierte $14 Bundesbankgesetz nicht anzuwenden ist, weil er wegen Kompetenzvorrang der EU ungültig ist.

Alternativ könnte der EuGH natürlich entscheiden, dass auch aus Artikel 128 AEUV ein Annahmezwang für öffentliche Stellen folgt. Oder aber, er könnte einen Widerspruch zum Bundesbankgesetz feststellen, aber urteilen, dass das Bundesbankgesetz gilt, bis es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geändert wird.

Mir scheint am naheliegendsten, dass der EuGH – wie das Bundesverwaltungsgericht aus dem Bundesbankgesetz – aus Artikel 128 AEUV einen Bargeldannahmezwang ableitet. Das hätte sehr weitreichende Konsequenzen. Es würde bedeuten, dass auch Finanzämter und andere Behörden die Annahme von Bargeld nicht länger verweigern dürfen. Über der Rechtmäßigkeit der  in einigen Ländern der EU eingeführten Barzahlungsobergrenzen würde ein sehr großes Fragezeichen auftauchen. Als das würde der Kampagne zur Abschaffung des Bargelds einen schweren Rückschlag versetzen.

Noch ist nichts entschieden. Bis zur Beschlussfassung des EuGH ist das Verfahren ausgesetzt.

Die Schlüsselsätze aus der Pressemitteilung des Gerichts lauten:

„Die Entscheidung über die Revisionen der Kläger setzt die Klärung der Frage voraus, ob die Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel in Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und weiteren Vorschriften des Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen.“

Und

„Weiter soll der EuGH klären, ob die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV), einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Einen solchen Annahmezwang regelt nach der – von den Vorinstanzen abweichenden – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlungsmöglichkeit in der Beitragssatzung des Beklagten führt diese bundesrechtliche Regelung jedoch nur dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik den Mitgliedstaaten noch eine Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmung von Rechtsfolgen der Qualifizierung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel lässt.“

Allen, die sich am Kampf für den Erahlt des Rechts auf die Nutzung von Bargeld und damit eines Rests von Privatsphäre beteiligen möchten, sei aus diesem Anlass das Mitmachen bei der #BargeldChallenge ans Herz gelegt. Knapp 70.000 Menschen haben die Seite bereits aufgerufen. Das nächste Ziel sind 100.000.

Ich danke Prometheus – Das Freiheitsinstitut für die finanzielle Unterstützung meines Gangs durch die Gerichtsinstanzen und meinem Anwalt Carlos A. Gebauer für seine hervorragende Arbeit.

Erstmals erschienen bei norberthaering.de.

Photo: Paul Hanaoka from Unsplash (CC 0)

Man kann sich über das Bundesverfassungsgericht beklagen, Richterschelte betreiben und in Lethargie verfallen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht das Rundfunk-Beitragssystem im Grunde nach gebilligt. ARD und ZDF jubeln. Sind sie doch als klarer Sieger hervorgegangen. Sicher könnte man kritisieren, warum eine gemietete Zweitwohnung vom Rundfunkbeitrag bald befreit ist, aber ein gemietetes Zweitfahrzeug nicht. In der Logik des Ersten Senats könnte man ja auch auf die Idee kommen, dass nicht der Mieter für den Rundfunkbeitrag verantwortlich ist, sondern der Vermieter. Genau so hat es das Gericht bei Mietwagen entschieden und bei der Zweitwohnung gerade nicht. Das klagende Unternehmen Sixt muss weiter für seine Fahrzeugmieter den Rundfunkbeitrag für das eingebaute Radio bezahlen. Das ist irgendwie komisch.

Doch ähnlich wie bei anderen Fragen, die sehr hoffnungsvoll nach Karlsruhe getragen werden, ist es auch beim Rundfunkbeitrag wohl eine Überforderung des Verfassungsgerichts, politische Vorgaben von so weitreichender Bedeutung zu revidieren. Das kann man bedauern. Doch dieses Verhalten der Verfassungsrichter ist aus vielerlei Gründen logisch. Nicht nur, weil alle Richter zeitlebens im Öffentlichen Dienst tätig waren und daher eine natürliche Staatsnähe aufweisen. Den Rundfunkbeitrag grundsätzlich in Frage zu stellen, hätte die rund 90 öffentlich-rechtlichen Programme sicherlich in akute Finanzierungsprobleme gestürzt. Generell gilt: das Verfassungsgericht scheut seit langem, Entscheidungen der Politik grundsätzlich zu revidieren. Dies war bereits in der Euro-Schuldenkrise so und das ist jetzt wieder so.

Was folgt daraus? Eine Änderung der Rundfunkordnung in Deutschland kommt nicht über Nacht. Sie ist in veränderter Form jahrzehntelange Praxis in Deutschland. Dies zu ändern, bedarf eines langen Atems. Zwar hat sich die analoge Welt aus ARD, ZDF und einem dritten Programm mit Kabelfernsehen, Streamingdiensten und YouTube grundlegend geändert, doch es ist nicht ungewöhnlich, dass dies im öffentlichen Bereich noch nicht angekommen ist. Im Bundestag sind Faxgeräte und Schreibmaschine auch noch allgegenwärtig. Als ich kürzlich den Schlüssel für mein Bundestagsbüro abgeholt habe, schrieb der Büroleiter der Schlüsselabgabestelle die Karteikarte auch noch mit der Schreibmaschine. Immerhin war sie elektronisch. Als ich etwas verwundert dreinblickte, sagte er mir, dass er die Karteikarte heute Abend nochmals abtippen müsse. Sicher ist sicher. Das ist kein Scherz.

Daher sollten wir etwas großzügig mit den Karlsruher Richter umgehen und darauf setzen, dass letztlich politische Entscheidungen notwendig sind, um die Finanzierung des Rundfunks in Deutschland neu zu ordnen. Dies ist keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine politische. Dort muss angesetzt werden. Und dafür braucht es ein breiteres gesellschaftliches Klima. Es gibt keinen Grund für einen öffentlich finanzierten Rundfunk. Erst recht nicht in diesem Umfang. Die Rundfunkwelt ist so bunt wie die Zeitungswelt. Niemand käme daher auf die Idee, den Rückgang der Auflage beim Handelsblatt oder der Bildzeitung dadurch zu kompensieren, dass die Allgemeinheit für die Finanzierung dieser Zeitungen zuständig sein sollte. Um es mit den Worten des Ersten Senats zu sagen, damit „die Wirklichkeit unverzerrt dargestellt wird“. Auch nicht, wenn alle dann ein Zwangsabonnement bekämen. Ungewöhnlich wäre es auch, wenn dadurch die Qualität besser würde. Warum auch? Wahrscheinlich würden beide Medien sogar noch mehr Rücksicht auf das Regierungshandeln nehmen. Man stelle sich nur vor, die Zeitungsverleger würden tatsächlich auf diese Idee kommen. Was wohl die Karlsruher Richter entscheiden würden? Faxgeräte und Schreibmaschinen im Blick lassen böses erahnen.

 

Zuerst erschienen bei Tichys Einblick.

Photo: Wikimedia Commons (CC 0)

Am 17. Mai 2018 werden wichtige Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks erwartet. Die Richter in Karlsruhe werden sich mit konkreten Verfassungsbeschwerden befassen, die auf den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag abzielen. Sie werden laut der Neuen Juristischen Wochenschrift diesen Beitrag komplett auf den Prüfstand stellen. So wird unter anderem untersucht, ob die Länder, die den neuen Staatsvertrag abgesegnet haben, hierzu überhaupt legitimiert gewesen sind.

Die Urteile werden auch deshalb mit Spannung erwartet, weil die deutsche Rundfunkverfassung weitgehend auf die [Karlsruher] Rechtsprechung und nicht auf konkrete Vorgaben im Grundgesetz zurückgeht. So verlautbarte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil von 1961, dass im Fernsehen – im Gegensatz zur Presse – eine „Sondersituation“ bestehe. Hiernach kann der Staat das Fernsehen gestalten, weil es aufgrund der damaligen technischen Voraussetzungen schlichtweg nicht möglich gewesen ist, dass viele Einzelne Fernseh-Rundfunk betreiben. Und das nicht zuletzt, weil Fernsehen damals mit einem „außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand“ verbunden war.

Dies bewegte das Gericht zu einer erforderlichen Notlösung: Die Meinungsvielfalt sollte vom Staat organisiert werden. Die Privilegien, die die Öffentlich-Rechtlichen seitdem genießen, sind also auf die technischen Umstände zur Zeit der Gründungen von ARD und Co. zurückzuführen.

Tatort: Fernsehen aus Gründen der Nostalgie

Seitdem hat sich die Medienlandschaft aber drastisch verändert. Neue technologische Möglichkeiten haben das Angebot an Information und Unterhaltung erhöht und eine nie da gewesene Vielfalt in die Haushalte, ja sogar in die Hosentaschen gebracht. So können über den Fernseher heute bis zu 400 Sender empfangen werden; des Weiteren sorgen Informationen im Internet für einen Pluralismus an Meinungen, den der gut sortierte Zeitungsfachhandel nicht mal im Traum abdecken könnte.

Als Konsequenz hat sich das Konsumverhalten in der Bevölkerung diesen neuen Möglichkeiten angepasst. So sitzt der Großteil der Bevölkerung nicht mehr um Punkt 20 Uhr zur Tagesschau vor dem Fernseher, sondern informiert sich individuell. Das bewegte Bild ist dabei längst kein finanzieller Aufwand mehr, sondern ein Tool, dessen sich jeder private Informationsanbieter bedient. Auch der teuer produzierte Tatort wird höchstens noch aus Nostalgie geschaut – aufwendige Krimiserien bietet längst auch der freie Markt.

Überangebot von Kanälen und Sendern

Doch als Reaktion der Verantwortlichen, die um ihren Einfluss fürchten müssen, erleben wir aktuell ein „Jetzt erst recht!“. Der Zwangsbeitrag muss seit dem Staatsrundfunkvertrag von 2013 von jedem Haushalt gezahlt werden. Mit den 17,50 Euro im Monat kommt so jede Familie, Wohngemeinschaft oder jeder Single-Haushalt auf stolze 210 Euro im Jahr.

Im Auftrag des Prometheus Instituts ermittelte Professor Justus Haucap die jährlichen Einnahmen der Öffentlich-Rechtlichen von 7,2 Milliarden Euro: der absolute Spitzenwert – vor Japan (6,4 Milliarden) und Großbritannien (4,6 Milliarden). Finanziert wird damit ein Überangebot von 23 Fernsehkanälen und 63 Radiosendern, um ein vermeintlich vielfältiges Angebot zu gewährleisten. Zusätzlich versucht man, über teure Produktionen und Live-Übertragungen von Sportevents Marktanteile zu sichern.

Die Urteile Ende Mai beziehen sich auf den Rundfunkbeitrag. Doch angesichts der obsoleten historischen Privilegien, die der öffentliche Rundfunk genießt, brauchen wir eine grundsätzliche Debatte über die Anstalten per se. In Zeiten der Digitalisierung kämpfen die Staatssender mit öffentlichen Geldern erfolglos um ihre schwindende Bedeutung und produzieren ein Angebot, das der Markt längst liefert. Gleichzeitig hemmen sie den Wettbewerb, für den Ludwig Erhard stets seine Lanze gebrochen hat: „Wo kein Wettbewerb lebendig ist, tritt notwendig ein Stillstand ein, der schließlich zu einer allgemeinen Erstarrung führt. Jedermann verteidigt dann gerade das, was er besitzt.“ Der öffentliche Rundfunk lässt grüßen.

Erstmals erschienen in der Fuldaer Zeitung.

Photo: Daniel von Appen from Unsplash (CC 0)

Von Dr. Helge Gondesen, Rechtsanwalt.

Seit Einführung des flächendeckenden Zwangsbeitrages zur Finanzierung des staatlich organisierten Rundfunks im Jahr 2013 wehrt sich die Bevölkerung mit unzähligen Klagen. Diese richten sich gegen die Zahlung, ihre Höhe, die Art der Erhebung, die Frage, ob es sich um eine Steuer handelt, die Zahlungsmodalitäten, die Verwendung bzw. Verschwendung der Mittel etc. Das zugrundeliegende Problem ist jedoch das Betreiben der Öffentlichen selbst. Wenn man ein Recht des Staates anerkennt, ein System des öffentlichen Rundfunks zu betreiben –wie „staatsfern“ organisiert auch immer– dann muss der Staat auch die Mittel aufbringen dürfen, um diesen zu finanzieren. Wem ist gedient, wenn der Zwangsbeitrag abgeschafft, aber die Steuern entsprechend erhöht und das Ganze einfach aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird? Deshalb drängt sich auf zu betrachten, ob der Staat überhaupt berechtigt ist, einen quasi-staatlichen Rundfunk in dem vorhandenen Ausmaß zu betreiben und dessen Finanzierung durch die Bevölkerung zu erzwingen.

Eine deutliche Einschränkung des Umfangs der Öffentlichen oder sogar die Abschaffung in seiner gegenwärtig bestehenden Form haben in der letzten Zeit viele Stimmen gefordert. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium von 2014 („Öffentlich-rechtliche Medien, Aufgaben und Finanzierung“) hat eine Rückführung auf ein Subsidiaritätsprinzip gefordert. Der bayerische Ministerpräsident hat 2016 („ein nationaler Sender reicht“) und der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt 2017 („das Öffentlich-Rechtliche ist Westfernsehen geblieben“) das System kritisiert. Die wenigen freien Wettbewerber fühlen sich in ihrer Existenz bedrängt, z.B. die RTL-Chefin Schäferkordt („Die Marktverzerrung muss endlich eingedämmt werden“). Ein von Prof. Dr. Haucap und anderen im Auftrag von Prometheus – Das Freiheitsinstitut erstelltes Gutachten aus dem Jahr 2015 stellt fest: „Deutschland hat den größten und teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt“ Dieser strebt nach weiterer „Expansion und aktiver Verdrängung privater Inhalte“. Das Vertrauen der Bundesbürger in die öffentlich-rechtlichen Medien ist im vergangenen Jahr weiter gesunken. Wie aus einer neuen Forsa-Umfrage im Auftrag von RTL hervorgeht, haben nur noch 28 % (nach 36% im Vorjahr) der Befragten Vertrauen in das Fernsehen.

Was sagt unsere Verfassung?

In Deutschland muss jedes von den Parlamenten erlassene Gesetz und jeder Staatsvertrag zwischen den Ländern mit der Verfassung vereinbar sein. Wenn die gesetzlichen Grundlagen der Öffentlichen gegen das Grundgesetz oder die Menschenrechte verstoßen, sind sie nichtig. Lässt man die Äußerungen und Urteile der Richter und die Meinungen der sonstigen Vertreter des Staates einmal unbeachtet und betrachtet nur den Wortlaut der Verfassung und der dazugehörigen Menschenrechte, zeigt der neutrale juristische Befund: Der Betrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung ist verfassungswidrig und damit unzulässig.

Rundfunk ist das Verbreiten geistiger Botschaften mit technischen Mitteln an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern. Der Inhalt ist beliebig. Dies können Botschaften aller Art sein, z.B. Tatsachenbehauptungen oder Meinungen, Ideologien, Satire und Unterhaltung, die durch Sprache oder Text, Töne oder Bilder vermittelt werden. Eine von staatlichen Stellen nicht behinderte Verbreitung geistiger Botschaften wird von allen Seiten als ein unverzichtbares Merkmal freiheitlicher, rechtsstaatlicher Gesellschaften angesehen, auch (in Lippenbekenntnissen) von den Befürwortern staatlicher Reglementierung und staatlichen Zwangs. Die besten Ideen und Konzepte für die Bewältigung der Herausforderungen der Zukunft  können sich nur in einen freien Austausch der Informationen, Erkenntnisse und Meinungen durchsetzen. Deshalb drängt es sich auf, dass eine Behinderung des freien Austausches und der Verbreitung geistiger Botschaften für den Bestand und dauerhaften Erfolg einer Gesellschaft schädlich sein muss. Aus diesem Grund ist gegenüber jeder Art von Einmischung in den freien Austausch, insbesondere einer Behinderung, Reglementierung oder Organisierung der Verbreitung geistiger Botschaften durch den Staat, äußerste Zurückhaltung geboten. Die letzten 2000 Jahre europäischer Geschichte haben dies immer wieder bestätigt.

Nicht zuletzt deshalb haben, unter dem noch unverblassten Eindruck absolutistischer, keine andere Meinung duldender Diktaturen und insbesondere der Verbrechen des deutschen Nationalsozialismus die UNO in ihrer allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948, das deutsche Grundgesetz von 1949 (GG) sowie die Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (EMRK) die freie, ungehinderte Verbreitung geistiger Botschaften in den Rang eines unveräußerlichen Menschenrechtes bzw. in Verfassungsrang erhoben, zur Abwehr staatlicher Einmischung.

Die Universal Declaration of Human Rights der UNO von 1948 besagt in Article 19: „ Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein Meinungen zu vertreten ohne Einmischung und … Informationen und Ideen durch jedwedes Medium zu übermitteln.“

In Art. 5 Abs. 1 GG heisst es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“.

Und Art. 10 Abs.1 EMRK lautet in dem neben dem französischen Wortlaut allein verbindlichen englischen Text: „Jeder hat das Recht sich frei auszudrücken. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Information und Ideen zu übermitteln ohne Einmischung staatlicher Stellen.“

Von staatlicher Einmischung, Leitung oder Organisierung der freien Verbreitung von Meinungen durch technische Hilfsmittel ist in keiner dieser Rechtsgrundlagen die Rede. Im Gegenteil, die UN Menschenrechtskonvention und die EMRK verbieten ausdrücklich jede Art von staatlicher Einmischung. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Auch hier findet sich kein Wort von staatlicher Einmischung.

Dieses Grund- und Menschenrecht wird durch die Öffentlichen in rechtlicher und in tatsächlich-wirtschaftlicher Hinsicht stark eingeschränkt. In rechtlicher Hinsicht durch unzulässige Zulassungsvoraussetzungen. In tatsächlicher Hinsicht durch explosionsartig gewachsenes, permanentes Senden auf immer mehr Kanälen mit der Wirkung, ein wirtschaftliches Betreiben von Rundfunk durch Privatpersonen weitestmöglich zu verhindern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im TV, aber auch im Radio, in den letzten Jahren sein Programm drastisch erhöht und versucht mit gegenwärtig rund 100 Sendern, jede auch noch so kleine thematische Nische zu besetzen.

Der heutige Umfang der Öffentlichen führt faktisch dazu, Private bei der Verbreitung ihrer Inhalte deutlich zu behindern. Die vom Grundgesetz und den Menschenrechten garantierte Freiheit der Verbreitung von Meinungen ist nachhaltig nur möglich, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit hergestellt werden kann. Und gerade dies behindern die Öffentlichen durch ihr Agieren praktisch mit allen Mitteln und unter Einsatz unbegrenzt fließender Einnahmen aus Zwangszahlungen. Nicht zuletzt deshalb gibt es freies, privates Fernsehen mit Breitenwirkung in Deutschland, vereinfacht ausgedrückt, nur von zwei Rundfunkbetreibern: die RTL-Gruppe und  ProSieben/Sat1. Daneben gibt nur noch eine Handvoll nicht breitenwirksamer Nischenanbieter.

Die ins Gigantische ausgeuferten Öffentlichen haben demgegenüber ein in der Welt unvergleichbares Ausmaß angenommen, wie das o.g. Gutachten von Prof. Dr. Haucap u.a. deutlich macht. Sie behindern durch ihre bloße Existenz die Meinungsäußerungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Mit Zynismus stellt die „Bundeszentrale für politische Bildung“ fest, der private Rundfunk „befindet sich in einer schwierigen Wettbewerbssituation“.

Der Konzentrationsdruck und die Programmgestaltung der Privaten wird maßgeblich durch das öffentlich-rechtliche Fernsehen verursacht und determiniert. Wenn ein privat veranstaltetes Sendeformat wirtschaftlich interessant wird, wird es häufig von den staatlich privilegierten Kollegen kopiert. Auf diese Weise wird den Privaten ein Marktanteil von der öffentlich-rechtlichen Konkurrenz weggenommen mit dem Effekt, dass die privaten Veranstalter sich aus den wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Sendungen wieder zurückziehen müssen. Deshalb suchen die Privaten sich immer entlegenere, absurdere Nischen in diesem wirtschaftlichen Überlebenskampf. Eine Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, wie sie Art. 10 EMRK und Art. 5 GG garantieren, ist in Deutschland nur ohne den staatlich privilegierten Rundfunk in seiner gegenwärtigen Form möglich.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entwicklung des deutschen öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunks zum weltweit teuersten und größten öffentlichen Rundfunk bis heute zustimmend begleitet. Es musste sich in mehr als 50 Jahren wiederholt mit dessen Berechtigung befassen. Mehrere Generationen von Richtern haben dabei im Laufe der Zeit widersprüchliche und logisch nicht nachvollziehbare Ansichten vertreten. Ein klares und eindeutiges Bild ist dem Ganzen bis heute nicht zu entnehmen:

1961 hat das BVerfG den Versuch Kanzler Adenauers zunächst abgewehrt, zusätzlich zur 1950 gegründeten ARD einen weiteren öffentlich-rechtlichen TV-Sender einzurichten. Die Zuständigkeit für das Fernsehen läge bei den Ländern. Grundsätzlich war das Gericht damals aber der Meinung, der Staat sei dazu aufgerufen Fernsehen zu veranstalten. Im Gegensatz zur Presse, bestehe beim Fernsehen eine „Sondersituation“. „Aus technischen Gründen“ und mit Rücksicht auf den „außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand“ nahm das Gericht an, die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen müsse zwangsläufig verhältnismäßig klein bleiben. Das Gericht erkannte damals noch, dass Art. 5 GG ein individuelles Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung seiner Freiheitssphäre zur Meinungsäußerung enthält (BVerfGE 12, 259f). Die technische Sondersituation rechtfertige jedoch eine staatliche Organisierung des Rundfunks.  Da technisch nicht viele Einzelne Rundfunk betreiben konnten, erlaubte das Gericht eine seiner Ansicht nach erforderliche Notlösung: der Staat organisiert den Rundfunk und sorgt dafür, dass die im Volk vorhandene Pluralität der Meinungen und Kulturen sich innerhalb des Rundfunks widerspiegelt.

Es ist offensichtlich, dass diese “Sondersituation” heute nicht mehr vorliegt. Durch Satellitenübertragung und Kabelfernsehen und das Internet ist es möglich, Tausende von Rundfunksendern zu betreiben. Den Wegfall der technischen Gründe, mit denen der öffentliche Rundfunk einst gerechtfertigt wurde und damit den Wegfall seiner Existenzberechtigung hat das o.g. Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 ausführlich dargestellt.

Als in den 80er Jahren Privatpersonen erstmals zur Veranstaltung von Fernsehen zugelassen wurden, lag nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die „Sondersituation“ unverändert vor. Technisch sei man auf terrestrisch verbreitete Programme angewiesen. Zusätzlich erfanden die Verfassungsrichter einen vermeintlichen „klassischen“ Auftrag des Staates zur Veranstaltung von Fernsehen. Zwar garantiere das Grundgesetz (auch) privaten Rundfunk, aber die öffentlich-rechtlichen Anstalten hätten eine Bestandsgarantie, weil nur sie praktisch alle Menschen erreichen könnten. Der Staat müsse die „unerlässliche Grundversorgung“ sicherstellen. Das Grundgesetz erteile dem Staat den Auftrag, die Bevölkerung bei der Meinungsbildung (!) zu unterstützen. Statt von dem Recht zur freien Verbreitung der Meinung spricht das Verfassungsgericht hier nur noch von einem Recht auf Bildung der Meinung. Der Staat müsse für die Meinungsbildung der Bevölkerung sorgen. Eine gewisse Ablehnung gegenüber dem Menschenrecht und Grundrecht der freien Meinungsverbreitung und der Urteilsfähigkeit der Bevölkerung lässt sich herauslesen, wenn das Gericht ausführt: „Private sind zu umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet“ und zugleich: „Private können der Aufgabe umfassender Information nicht gerecht werden“. Rundfunkfreiheit ist nach dieser Auffassung nicht ein Recht der Bevölkerung gegenüber dem Staat, wie alle anderen Grundrechte, sondern das Recht und die Pflicht des Staates, die Bevölkerung mit „umfassenden“ und „wahrheitsgemäßen“ Informationen zu versorgen. Diese „Grundversorgung“ dürfe keinesfalls der Bevölkerung selbst (den „Privaten“) vorbehalten sein.

Ganz im Gegensatz zu dieser erstaunlichen Meinung des höchsten deutschen Gerichts haben die obengenannten Rechtsquellen dieses Problem klar erkannt und befassen sich nicht mit Fragen von „Wahrheit“ oder „umfassenden Informationen“, sondern garantieren die freie Äußerung und Verbreitung jedweder Art von Meinungen. Auch die „falsche“ Meinung oder die umstrittene Meinung, die „unvernünftige“ Meinung sind durch die Menschenrechte und das Grundgesetz geschützt und dürfen frei verbreitet werden. Gerade die isolierten, die eigenwilligen, die von der Mehrheit nicht nachvollziehbaren Ideen und Meinungsäußerungen des Menschen dienen nicht nur dem Individualinteresse, sondern der Gesellschaft insgesamt. Fast aller Fortschritt, aller Wohlstand, alle Technik in der Gesellschaft wurde von selbstbestimmten Individuen geschaffen, sehr oft gerade von solchen, die in ihren Ideen ganz erheblich abgewichen sind von dem, was allgemein für „vernünftig“ gehalten wurde.

In den 90er Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Problem des staatlich organisierten Rundfunks zeitweilig erkannt:  Es müsse sichergestellt sein, dass der Staat im Fernsehen keinen „bestimmenden Einfluss“ ausüben kann. Dies müsse „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ vorbehalten sein. Der Auftrag zur Grundversorgung bestehe nur unter den „gegenwärtigen Bedingungen“. Kurz darauf haben die Richter jedoch erneut eine Wende vollzogen und nunmehr geurteilt, der Rundfunk dürfe nicht allein den gesellschaftlichen Kräften überlassen werden. Es bleibt die Frage offen: wem denn dann, wenn nicht der Bevölkerung?

Einige Jahre später ignorierte das Gericht immer noch die mittlerweile offensichtliche technische Revolution durch Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen und insbesondere das Internet. Die 1961 konstatierte, technische „Sondersituation“, die 1986 vertretene Meinung, mit einem echten Markt könne auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden, und die 1991 für maßgebend gehaltenen „gegenwärtigen Bedingungen“ waren sämtlich entfallen. In einem Urteil vom Februar 1998 geht das Gericht unbeirrt und unverändert von „beschränkten Übertragungskapazitäten“ aus. Der öffentliche Rundfunk wird gerechtfertigt und ein angeblich von der Verfassung vorgegebenes „duales System“ postuliert. Das höchste deutsche Gericht hat geradezu in Umkehrung der Grundrechte ein Grundrecht des Staates gegen die Bürger auf Veranstaltung eines mit dem Geld der Bürger finanzierten stattlich organisierten Rundfunks erfunden und das Recht der Bürger auf eine Freiheit der Meinungsbildung reduziert. Das Recht der Bürger auf freie Verbreitung ihrer Meinungen wird in den einschlägigen Urteilen nur theoretisch anerkannt. Die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen und tatsächlichen Voraussetzungen werden der Bevölkerung vorenthalten und weitgehend dem Staat zugewiesen.

Das Grundrecht bzw. Menschenrecht verbürgt nicht nur die Freiheit zur Verbreitung geistiger Botschaften durch Presse oder Rundfunk, sondern auch die Freiheit zur Ablehnung bzw. Nicht-zur-Kenntnisnahme entsprechender Botschaften. Es darf niemand gezwungen werden, die Presse zu lesen oder Rundfunk zu empfangen. Die Umdeutung der Freiheit zur Ablehnung von Presse und/oder Rundfunk in einen Zwang zur Inanspruchnahme bzw. Finanzierung derselben ist abwegig. Es sollte jedem Einzelnen überlassen sein, ob und wie er Meinungen äußert, sich bildet oder Informationen bezieht oder weitergibt.

Wir leben im Informationszeitalter. Fast jeder trägt ein kleines Wunderwerk der Technik bei sich welches sofortigen, jederzeitigen Zugang zu privaten und öffentlichen Informationen, Archiven und Bibliotheken, Unternehmen, Banken und staatlichen Institutionen rund um den Globus vermittelt. Millionen Seiten mit Nachrichten, Meinungen, Unterhaltungs- und Konsumangeboten buhlen um unsere Aufmerksamkeit. Durch Internet, Kabel und Satellitenübertragung haben wir Zugang zu Medien überall auf der Welt, wann immer wir wollen. In diesem Umfeld, wo jeder ohne Schwierigkeiten Informationsgeber und Informationsempfänger für jeden sein kann, sollte man meinen, der Staat könne sich aus den Medien langsam zurückziehen und sie den Bürgern überlassen. Aber weit gefehlt! Statt sich zurückzunehmen wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk offensiv ausgebaut. Der Ruf der Öffentlichen nach mehr Geld ist grenzenlos und nur beschränkt durch die (vermutete) Tragfähigkeit der Bevölkerung. Diverse Skandale aus der letzten Zeit haben den im Grunde zwangsläufigen Missbrauch der Struktur offengelegt.

Und was sagt der Hüter unserer Verfassung dazu? Anstatt die genannten Umstände aufzugreifen, haben die Verfassungsrichter die unter den gegebenen Verhältnissen existierenden Programme vergleichen lassen und mit bedauerlichem Zynismus das Sendeangebot der Öffentlichen mit der Feststellung gerechtfertigt, Vergleiche der Angebote öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten und „Privater“ zeigten „deutliche Unterschiede“ aus denen sich ergäbe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nötig sei.

Vor unser aller Augen wird, finanziert mit Zwangsgebühren und Werbeeinnahmen, ein gnadenloser Konkurrenzkampf gegen private Meinungsäußerung durch privaten Rundfunk geführt. Einen ähnlichen Kampf führt das öffentlich-rechtliche Fernsehen mittlerweile auch gegen die Presse. Der BGH hat vor kurzem zur Tagesschau-App festgestellt, dass ARD und NDR unlauteren Wettbewerb betreiben.

Nach dem theoretischen Konzept des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Öffentlichen sollen die Personen, die die Macht im Staat innehaben, mit diesem Rundfunk eine Organisation schaffen, die ihnen potentiell gefährlich werden und evtl. durch Berichterstattung zum Verlust ihrer Macht beitragen kann. Und diese Organisation sollen die Machthaber „staatsfern“ strukturieren, damit sie selbst keinen bestimmenden Einfluss in dieser Organisation haben. Mit anderen Worten: es wird von ihnen erwartet, ihren eigenen fundamentalen Interessen entgegenzuwirken. Dass dies nicht funktionieren kann, ist offensichtlich und wird auch deutlich in dem Minderheitsvotum eines Richters zum Urteil vom März 2014 zum Ausdruck gebracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte:

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich bereits mit staatlich organisiertem bzw. beeinflusstem Rundfunk zu befassen. Er hat wiederholt betont, dass Artikel 10 EMRK nicht nur den Inhalt von Informationen und Ideen schützt, sondern auch die Mittel ihrer Verbreitung. Danach ist die unbehinderte Meinungsäußerungsfreiheit der Bürger grundlegende Bedingung für den Fortbestand demokratischer Gesellschaften und die Entwicklung jedes Individuums (vgl. Europäischer Rat Veröffentlichungen, Band 18, Meinungsäußerungsfreiheit in Europa, Dezember 2005, S.7).

Im November 1993 hat der EGMR im Fall „Informationsverein Lentia und andere“ entschieden, dass die Freiheit der Weitergabe von Meinungen durch Rundfunk nicht durch faktische Monopolisierung oder wirtschaftliche Behinderung seitens staatlicher Systeme eingeschränkt werden darf. Die Restriktionen durch staatliche Organisierung vermeintlicher Qualität und Ausgewogenheit der Programme („quality and balance of programme output“) durch Aufsichtsgremien („supervisory powers over the media“) ist wegen der technischen Entwicklung der vergangenen Dekaden nicht zu rechtfertigen und ein Verstoß gegen Art. 10. Diese Auffassung hat der EGMR nochmals bestätigt in der Entscheidung Telesystem Tyrol Kabeltelevision vom 9. Juni 1997 (ebenda, Fn.153). Eine Entscheidung zum deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht noch aus.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht unserem Land und unserer Freiheit einen Dienst erweist und den Öffentlichen endlich Grenzen aufzeigt. Sonst muss erneut der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellen, dass Deutschland rechtsstaatliche Defizite aufweist.

Photo: Petras Gagilas from Flickr (CC BY-SA 2.0)

Während in Talkshows und Kommentaren die Zunahme von Hate Speech und Fake News beklagt wird, kann die Sendung „Die Anstalt“ auf Kosten des Beitragszahlers ungehindert den Diskurs vergiften und wüste Verschwörungstheorien verbreiten.

„Die Mont-Pèlerin-Society ist die einflussreichste Denkfabrik unserer Republik“

Wer sich die angebliche Kabarettsendung „Die Anstalt“ einmal angesehen hat, wird ziemlich schnell festgestellt haben: Der „Humor“ ist subtil wie ein Nilpferd, raffiniert wie eine Portion Pommes mit Ketchup und geistreich wie eine Betonmischmaschine. Besonders zeichnet sich die Sendung aus durch die Verbreitung von Verschwörungstheorien. Da werden geheime Netzwerke aufgedeckt und der furchterregende Masterplan der NATO zur Bekämpfung Russlands enthüllt. Von den Veröffentlichungen des Kopp-Verlages oder den „Einsichten“ eines Alex Jones unterscheidet sich „Die Anstalt“ hauptsächlich durch ein anderes politisches Vorzeichen und den Verzicht auf die Prise Esoterik. Eines der liebsten Objekte linker Verschwörungstheoretiker ist gerade 70 Jahre alt geworden: die Mont-Pèlerin-Society. Ein guter Anlass für die „Kabarettisten“, sich einmal wieder der alles beherrschenden Ideologie des Neoliberalismus zu widmen.

Um die furchteinflößenden Verstrickungen auch anschaulich darstellen zu können, hat der ZDF-Praktikant das Verzeichnis des Atlas Network ausgedruckt, das liberale Think Tanks weltweit vernetzt. Die Blätter wurden auf eine bedrohlich aussehende Grafik mit dutzenden Querverbindungen aufgeklebt und dann konnte es losgehen, denn: „Die Mont-Pèlerin-Society ist die einflussreichste Denkfabrik unserer Republik“. Dreizehn Minuten lang wird dann unter vielen Ahs und Ohs dargelegt, welchen sinisteren Plan diese Leute verfolgen um ihre Agenda aus „Privatisierungen, Steuersenkungen und Sozialstaatsabbau“ in der ganzen Welt durchzusetzen. Da fallen Sätze, die vordergründig ironisch präsentiert werden, aber beim Zuschauer durchaus ohne den Unterton hängen bleiben können: „Der Kapitalismus ist schuld an Faschismus und Krieg“. Es ist eine einfache Masche: Man transportiert die Botschaften als Kabarett und ist damit aus dem Schneider. So zog sich einer der beiden Macher, Max Uthoff, auch aus der Affäre als Kritik an seiner Verteidigung von Putin laut wurde.

Fake news sind immer die anderen

Klar ist, wie dafür bezahlt wird, dass die ganze Welt zum Opfer des Neoliberalismus werden kann: durch „das Geld der Rockefeller Foundation, der Credit Suisse und der Bank of England“ und indem Milliardäre Lehrstühle sponsern und ganze Fakultäten übernehmen. Das klingt wie aus dem Drehbuch von Victor Orban, und der kundige Leser darf sich ein wenig wundern, dass gar kein jüdischer Name gefallen ist. Apropos Juden: Wer natürlich nicht fehlen darf, ist Milton Friedman, dessen Schüler den „Cowboydarsteller“ Ronald Reagan steuerten. Er und seine „Chicago Boys“ hätten die Pinochet-Diktatur in Chile als „Labor für ihre Experimente“ benutzt. Als Lohn habe es für Friedman den Nobelpreis gegeben, der ihm nur verliehen worden sei, weil ein Mitglied der Mont-Pèlerin-Society im Auswahlkomitee gesessen habe. Ein Blick auf die Seite des Nobelpreiskomitees hätte genügt, um festzustellen, dass das blanker Unsinn ist. Ebenso wie die Behauptung, der „Brillenzombie“ James Buchanan habe ihn für die Schuldenbremse bekommen. – Aber klar, „fake news“ ist es immer nur dann, wenn die politischen Gegner Unwahrheiten verbreiten.

Wo wir gerade bei „fake news“ sind: Auch die Behauptung, Charles Koch habe Trump finanziert, ist nicht nur falsch – das Gegenteil ist richtig. Ebenso wenig ist es zutreffend, dass Gerhard Schröder den Sozialstaat „geschleift“ habe. Wer sich etwa die Sozialleistungsquote ansieht, kann feststellen, dass sich die Quote, die sich aus dem Anteil der Sozialleistungen am BIP errechnet, zwischen dem ersten Haushaltsjahr der rot-grünen Koalition 2000 mit 28,8 % und dem letzten 2006 mit 27,8 % kaum verändert hat – und seitdem auch wieder gestiegen ist auf inzwischen 29,3 %. Bei steigendem BIP, wohlgemerkt. Schleifen sieht anders aus … Doch nicht nur Falschmeldungen, Suggestivfragen und Insinuationen durchziehen die Sendung. Auch der Tonfall und die Terminologie überschreiten bisweilen die Grenzen dessen, was man als „hate speech“ bezeichnen könnte. Würden die Macher der Anstalt solche Ausdrücke verwenden und politisch rechts stehen, wäre (zurecht) die Hölle los … Dem Zuschauer wird suggeriert, dass es sich bei Neoliberalen um eine geheimnisvolle Clique von profitgierigen alten Männern handelt, die Millionen aus „der Wirtschaft“ abschöpfen, um eine menschenfeindliche Agenda durchzusetzen. Oder mit den Worten von Max Uthoff: „Privatisierung bedeutet Geschäfte mit bettlägerigen Patienten, Steuersenkungen bedeutet kein Geld für Schulen und Sozialstaatsabbau bedeutet mehr arme Kinder und Rentner.“

Die Öffentlichen handeln erschreckend verantwortungslos

Hier wird mit Ängsten gearbeitet und mit Ressentiments. Hier wird Hass gesät und die Polarisierung der Gesellschaft vorangetrieben. Hier wird das Mistbeet ausgelegt für rechte und linke Populisten, die sich auf solche einfachen Wahrheiten beziehen. Diese Diskursvergiftung als Kabarett zu tarnen, ist geradezu grotesk. Wir haben es hier vielmehr mit einer nur notdürftig getarnten Variante von „hate speech“ zu tun – denn hier wird nicht etwa inhaltlich kritisiert, sondern ad hominem Hass geschürt. Während die einen die Gefahr einer Islamisierung beschwören, wird hier das Schreckgespenst des Neoliberalismus an die Wand gemalt. Während die einen davor warnen, dass unsere Frauen den Ausländern hilflos ausgeliefert sind, wird hier die Ausbeutung von Rentnern angekündigt. Unterstellt werden natürlich böse Motive und finstere Methoden. Dass es Menschen wie den in der Sendung geradezu angeprangerten Wissenschaftlern Hayek, Friedman, Schlecht, Giersch und Buchanan vielleicht auch um Frieden, die Behebung von Armut und die Vergrößerung individueller Freiheit gegangen sein könnte, wird nicht einmal in Erwägung gezogen. Nein, wer den Neoliberalismus vertritt, muss nur daran interessiert sein, die Reichen reicher zu machen – auf Kosten der Armen. Die Macher der Anstalt sollten sich nicht wundern über gesellschaftliche Spaltung, denn sie tragen selber gehörig dazu bei.

Hat eine solche Sendung Platz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Ist das Teil des Bildungsauftrags? Oder etwas anders formuliert: Ist es rechtmäßig, wenn Millionen ausgegeben werden, um ein Format zu fördern, in dem falsche Behauptungen aufgestellt und gesellschaftliche Gruppierungen gegeneinander aufgehetzt werden? Die Gehälter der „Kabarettisten“ (die vermutlich die Einkünfte der von ihnen angegriffenen Neoliberalen um einiges übersteigen) werden übrigens bezahlt von Friseusen und Kassierern, von Bauarbeitern und Studentinnen. Darf man deren hart verdientes und oft nicht freiwillig abgegebenes Geld dafür verwenden, um ein paar besserverdienenden Intellektuellen eine Spielwiese für gesellschaftliche Spaltung zu finanzieren? Die USA und Großbritannien können als mahnende Beispiele dafür dienen, was passiert, wenn eine Gesellschaft ihre Diskursfähigkeit verliert; wenn man nicht mehr miteinander redet, sondern nur noch übereinander schimpft. Diesen Prozess im öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch noch zu finanzieren und zu sanktionieren, ist erschreckend verantwortungslos.

Anmerkung: „Die Anstalt“ bietet auch einen Faktencheck zu ihren Sendungen an unter https://www.zdf.de/comedy/die-anstalt/fakten-im-check-der-anstalt-118.html. Leider steht unter dem Teil zur Mont-Pèlerin-Society nur, dass in Kürze ein Faktencheck veröffentlicht werde.