Von Dominik König, Dipl.-Jur., Doktorand, Mitarbeiter im Exzellenzcluster „Normative Orders“ an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Mit dem Aufkommen von Bitcoin als dezentral und nicht-staatlich geschöpftem Zahlungsmittel hat es erstmals eine praktikable Alternative zu staatlichen, von einer Zentralbank ausgegebenen Währungen geschafft, sich im Mainstream zu etablieren.

Der Geldbegriff im deutschen Kaufrecht

Mit dieser Verbreitung geht die Frage einher, ob es möglich ist, im Rahmen eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB unter Nutzung von Bitcoin als Zahlungsmittel Gegenstände zu erwerben – ob also die Hingabe von Bitcoin als „Kaufpreis“ im Sinne des deutschen Zivilrechts angesehen werden kann. Ein Blick in die zu § 433 BGB existierende Literatur zeigt jedoch, dass der Begriff des Kaufpreises der sogenannten „staatlichen Theorie des Geldes“ folgend ohne Not auf in- und ausländische „Währungen“, mithin staatlich geschöpftes Geld, beschränkt wird.

Ausschlaggebend für diese Begrenzung dürfte die Neuheit privat geschöpften Geldes sein. Bei Entstehung der Regelung – die erste Fassung des BGB trat am 01.01.1900 in Kraft – sowie der letzten Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 war kein prominentes, privates Geld vorhanden auf dessen Existenz hätte reagiert werden müssen. Dabei weist die momentane Situation erstaunliche Parallelen zu dem Aufkommen der Elektrizität zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf. Der eng auf körperliche Gegenstände beschränkte Sachbegriff des BGB wurde durch das Aufkommen von Strom als handelbarem Wirtschaftsgut an seine Grenzen gebracht. Das Reichsgericht als Vorläufer des BGH löste das Dilemma, indem es auf die funktionale Vergleichbarkeit des neuen Gutes „Strom“ aus Sicht von Veräußerer und Erwerber abstellte und den Sachbegriff so auf Basis funktionaler Argumente erweiterte.

Bitcoin als Geld im funktionalen Sinne?

Es drängt sich also auf, ein solches Vorgehen auch für die andere Seite des Kaufvertrages, den Begriff des Geldes, nutzbar zu machen. Voraussetzung für eine solche Ausweitung des kaufrechtlichen Geldbegriffes ist die funktionale Ähnlichkeit von Bitcoin mit Geld in seiner klassischen Form. Die ökonomische Einordnung eines Tauschmittels als „Geld“ erfolgt anhand dreier Eigenschaften:

  • Der Zahlungsmittelfunktion,
  • der Wertaufbewahrungsfunktion
  • sowie Wertmessfunktion.

Bitcoin lassen sich gegen eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen austauschen und werden auch von großen Unternehmen wie etwa Dell oder Expedia akzeptiert. Einmal erhaltene Bitcoin lassen sich wiederum „ausgeben“ und entbinden die Parteien somit von einer doppelten Übereinstimmung ihrer Tauschwünsche – sie fungieren dabei als Zahlungsmittel. Gleichzeitig verfallen oder verderben Bitcoin nicht. Durch die dezentrale Natur der Blockchain existiert diese auch bei Ausfall größerer Cluster weiter – solange ein Nutzer seine Krypto-Keys kennt und einsetzen kann ist es ihm möglich, mittels Bitcoin Werte zu speichern und zu andere Zeit und an anderem Ort wieder einzulösen.

Schließlich ist es möglich, mithilfe von Bitcoin Mengen an Waren, Arbeit oder Dienstleistungen zu vergleichen. Sie verringern die Anzahl relativer Preise, die zu einer kompletten Vergleichbarkeit einer Ökonomie nötig sind durch Bereitstellung einer Einheit und wurden durch die BaFin als Rechnungseinheit gem. § 1 Abs. 11 KWG anerkannt. Die drei für eine funktionale Einordnung als Geld wesentlichen Eigenschaften sind bei Bitcoin als prominentestem Vertreter nicht-staatlichen Geldes somit vorhanden.

Fazit

Eine jedenfalls punktuelle Integration in den aus historischen Gründen eng verstandenen Geldbegriff des § 433 BGB ist für nicht-staatlich geschöpftes Geld funktional möglich und damit rechtlich denkbar. Eine solche Ausweitung hätte ferner äußerst positive Auswirkungen: nicht-staatliche Währungen würden durch Rechtssicherheit aufgewertet und so Konkurrenzdruck für staatliche Fiat-Währungen erzeugt. Schließlich würde die Wahlfreiheit des Einzelnen im Hinblick auf inflationssichere Alternativen zu staatlichem Geld gestärkt.

Photo: Francis Storr from Flickr

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