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Euro-Banknoten sind gemäß §14 Bundesbankgesetz „unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel“. Doch über dieses Bundesgesetz setzt sich der „Beitragsservice“ der Rundfunkanstalten beim Einzug des Rundfunkbeitrags hinweg. Für das Recht auf Barzahlung klagt der Journalist Norbert Häring mit Unterstützung von Prometheus. Damit Sie auf dem Laufenden bleiben, haben wir hier unsere ausführliche Klageschrift veröffentlicht. Die gekürzte Version finden Sie hier:

Klageschrift (gekürzt)

A.II.

Am 15.02.2015 hatte der Beklagte versucht, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Klägers einzuziehen. Das hatte dieser durch Rücklastschrift verhindert. Mit Schreiben des Beklagten vom 06.03.2015 wurde der Kläger daraufhin zur Überweisung des geschuldeten und zum 15.03.2015 fälligen Rundfunkbeitrages aufgefordert. Zuzüglich der entstandenen Rücklastschriftkosten vom 17.02.2015 forderte der Beklagte von dem Kläger nunmehr die Zahlung eines Gesamtbetrages von insgesamt 57,44 Euro.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 bot der Kläger daraufhin dem Beklagten an, den fälligen Rundfunkbeitrag in bar an einer von diesem zu benennenden Stelle zu bezahlen.

Der Beklagte(…) erließ daraufhin am 12.06.2015 einen an ihn adressierten, feststellenden Bescheid des folgenden Inhaltes:

  1. Es wird festgestellt, dass Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichtet werden können:a. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. SEPA-Basislastschrift, b. Einzelüberweisung, c. Dauerüberweisung.
  2. Es wird festgestellt, dass der Hessische Rundfunk oder der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln nicht verpflichtet sind, Barzahlungen von Rundfunkgebühren als Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2015 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Beklagte half diesem Widerspruch nicht ab und erließ stattdessen am 14.07.2015 den die Beschwer des Klägers insgesamt bestätigenden, hier ebenfalls streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Mit seiner hiesigen Klage wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

B.II.

Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger aus den nachstehend spezifizierten Rechtsgründen in seinen subjektiven, verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2  i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beklagte darf die ihm angebotene Barzahlung des Klägers zur Tilgung seiner rundfunkrechtlichen Beitragsschuld aus Rechtsgründen nicht ablehnen.

1.) Der Beklagte stützt seinen Bescheid vom 12.06.2015 auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung, zu deren Erlass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zwar prinzipiell ermächtigt war. Nach dieser Satzungsregelung soll ein Beitragsschuldner seinen Beitrag jedoch „nur bargeldlos“ entrichten können. Weiter grenzt § 10 Abs. 4 dieser Satzung die Zahlungsmöglichkeit sogar noch dahin ein, dass der Beitragsschuldner die Zahlung „zu Lasten seines Bankkontos“ zu leisten habe. Hierin liegt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Begehren des Beklagten gegen den Kläger, seine Beitragsschulden statt in Bargeld per Buchgeld zu begleichen.

a.) Die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig und mithin rechtsunwirksam. Nach den Rechtsquellen, auf die diese Rundfunkbeitragssatzung gestützt wird, hätte sie nicht nur von dem Rundfunkrat des Beklagten erlassen, sondern anschließend von der Staatskanzlei genehmigt und veröffentlicht werden müssen. Ausweislich ihres Satzungstextes ist die Satzung jedoch am 24. August 2012 erlassen und von der Hessischen Staatskanzlei am 27. November 2011 (sic!) genehmigt worden. Nach der Legaldefinition des § 184 I BGB, die auch für das öffentliche Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz einschlägig ist (Palandt-Ellenberger, 74. Auflage, 2015, vor § 182 BGB Rn 6 m. w. N.), kann eine Genehmigung dem zu genehmigenden Rechtsakt nur nachfolgen, nicht aber ihm vorangehen. Eine „Vorratsgenehmigung“ o. dgl. wäre nicht rechtswirksam. Die Rundfunkbeitragssatzung ist demgemäß mangels ordnungsgemäßer Genehmigung unwirksam.

Wenn – wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind – die Mitteilung des (vermeintlichen) Genehmigungszeitpunktes in dem Satzungstext des Beklagten inhaltlich unzutreffend sein sollte, so würde dies ebenfalls eine Wirksamkeit der Satzung nicht begründen können. Denn diesenfalls wäre sie augenscheinlich unrichtig veröffentlicht, was wiederum ihrer Wirksamkeit entgegenstünde.

b.) Die Ermächtigung zur Regelung von „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ gemäß § 9 II Nr. 2 1. Var. RBStV umfasst nicht die Befugnis des Beklagten bzw. seines Rundfunkrates, geldrechtliche Regelungen zu treffen, insbesondere grundlegende gesetzliche Regelungen zur Zahlung von Beitragsschulden wesentlich zu modifizieren. Würde man die Ermächtigung des Beklagten zur Definition von ‚Leistungseinzelheiten‘ des Beitragsverfahrens in einem so weiten terminologischen Sinne verstehen, dass die Behörde von den Grundsätzen der staatlichen Geldwirtschaft abzuweichen befugt sein sollte, so ließe sich – im Extremfalle – sogar ein Recht des Beklagten konstruieren, Rundfunkbeiträge nicht mehr in Euro, sondern in Edelmetallen, Naturalien oder vielleicht in Bitcoin anzufordern. Wo in diesem Falle eine rationale und rechtlich tragfähige Grenze für die einseitige Leistungsbestimmung des Beklagten in seiner Satzung noch zu finden sein könnte, erschließt sich nicht. Das Gegenteil ist richtig. Der Beklagte konnte allenfalls zur Ausfüllung der Ermächtigungsregelung befugt werden, nicht aber zu einer Überschreitung ihres Regelungskreises.

c.) Hinzu kommt, dass die staatsvertragliche Ermächtigungsgrundlage des RBStV normenhierarchisch als landesgesetzliche Regelung zu verstehen ist, die rechtsdogmatisch unterhalb bundes- und europarechtlicher Rechtsquellen angesiedelt ist. Mit dergestalt nachrangigem Recht kann jedoch schon rein prinzipiell höherrangiges Recht nicht wirksam abgeändert werden.

2.) Das in Rede stehende Satzungsrecht des Beklagten ist folglich auch unbeschadet seiner bereits fehlenden Ermächtigungsgrundlage wegen der Kollision mit zwingendem höherrangigem Recht nicht wirksam. Es verstößt insbesondere gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG), der in seiner aktuell geltenden Fassung wörtlich bestimmt:

„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

  1. a) Nach dem tatbestandlichen Wortlaut dieses Gesetzes sind Banknoten damit in erster Linie das „gesetzliche“ Zahlungsmittel. Als Mittel zur Zahlung von Geldschulden ist der Gebrauch von Banknoten im Wortlaut der Rechtsfolge dieser Norm – anders als jedes andere denkbare Zahlungsmittel – explizit „unbeschränkt“. Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden an einen Gläubiger mittels Banknoten könnte somit entweder nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges (d.h. durch förmliches Parlaments-)Gesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt, also begrenzt werden. Die hier streitgegenständliche Satzung des Beklagten ist jedoch weder ein solches (förmliches) Gesetz wie das BBankG, noch beruht sie einzelvertraglich auf einer freien konsensualen Vertragsvereinbarung zwischen den hiesigen Streitparteien.

Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Zahlung von Geldschulden, d.h. Banknoten der Zentralbank, kann folglich nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG weder durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch durch die untergesetzliche Satzung des Beklagten rechtswirksam abbedungen werden. Schuldner sind einschränkungslos und uneinschränkbar befugt, ihre Geldschulden mittels Banknoten zu begleichen; Gläubiger umgekehrt sind berechtigt, die Bezahlung von Geldschulden in Banknoten zu verlangen. Eine einseitige Beschränkung von Bargeld als Zahlungsmittel verstößt somit gegen den Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG.

  1. b) Systematische Erwägungen bei der Gesetzesauslegung stützen diese Wortlautinterpretation. „Banknoten oder Münzen“, die von der Bundesbank als Zahlungsmittel ausgegeben wurden (arg. e § 36 Abs. 1 BBankG) können – ausnahmsweise – allenfalls durch ‚Marken, Scheine oder Urkunden‘ ersetzt werden (vgl. § 35 Abs. 1 BBankG), niemals aber durch reines (unverkörpertes) Giral- bzw. Buchgeld.
  2. c) Soweit in einem – von dem Beklagten vorgerichtlich in Bezug genommenen – Internet-Beitrag des ehemaligen WDR-Mitarbeiters Christian Solmecke die Auffassung vertreten wurde, aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG folge nicht das unbeschränkte und außergesetzlich unbeschränkbare Recht zur Geldschuldtilgung in (Euro-)Banknoten, so beruht diese Rechtsmeinung neben dem mißverstandenen Wortlaut der Norm zudem erkennbar (auch) auf einem ahistorischen Rechtsirrtum.

Die Vorschrift des heutigen § 14 Abs. 1 BBankG ist, wie ihre genetische Analyse erweist, seit ihrer ersten Fassung in ihrem Regelungskern unverändert geblieben. Sie entspricht insbesondere dem am 18.10.1956 dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (vgl. insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes, BT-Drucks. 2/2781, S. 6). In der amtlichen Begründung zu dem Gesetzeswortlaut (BT-Drucks. 2/2781, S. 34) heißt es zum dortigen Norminhalt explizit wörtlich (Hervorhebung diesseits):

„Die Noten der Bundesbank und die Scheidemünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel. Während bei Scheidemünzen der Zwang zur Annahme gemäß § 3 des Münzgesetzes auf bestimmte Beträge begrenzt ist, müssen Noten der Bundesbank in unbeschränkter Höhe angenommen werden.“

Die unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Noten der Bundesbank als gesetzlichem Zahlungsmittel der Geldschuldtilgung war somit das wesentliche Regelungsziel der Schöpfer dieses Gesetzes. Warum sich dieser ursprüngliche Wille des Normgebers zwischenzeitlich – ohne Veränderung des Gesetzestextes – gewandelt haben könnte oder sollte, ist von dem Beklagten bislang weder selbst vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

  1. d) Die mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG statuierte Bedeutung des Bargeldes als einzigem unbeschränkten Zahlungsmittel schützt zudem zielgerichtet dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Notenbank. Das gesetzgeberische Ziel, die Geldmengenentwicklung unter der Kontrolle der Zentralbank zu halten, kann nämlich nur und ausschließlich dann sicher erreicht werden, wenn der Deutschen Bundesbank (in deren nationalstaatlichem Zuständigkeitsbereich, um den es bei der bundesrepublikanischen Rundfunkbeitragspflicht deckungsgleich geht) das – in § 14 Abs. 1 BBankG nicht ohne Grund genau so wörtlich bestimmte – „ausschließliche Recht“ zugeordnet wird, Banknoten auszugeben.

Nur das unbeschränkbare Recht eines jeden Teilnehmers am Geld- und Wirtschaftsverkehr, Geldschuldtilgungen jederzeit in Banknoten sowohl verlangen als auch – unabweisbar – anbieten zu können, bindet letztlich die Buchgeldmengenentwicklung der Geschäftsbanken an die definierte Notengeldmenge der Bundesbank. Der Zwang der Banken, das von ihnen in Umlauf gebrachte Buchgeld jederzeit auf Verlangen in Bargeld umtauschen können zu müssen, ist somit ein wichtiges Instrument der Notenbank zur Disziplinierung der Geschäftsbanken bei der Geldmengenausdehnung. In dem Maße, in dem die Bürger Bargeld nicht mehr frei verwenden könnten und es deshalb nicht mehr nachfragen, entfällt diese Disziplinierung und wird die gesetzlich gewollte Steuerungsmöglichkeit für die Notenbank geringer.

  1. e) Dieses übereinstimmende grammatikalische, systematische, historisch-genetische und teleologische Auslegungsergebnis wird schließlich auch im Rahmen einer gebotenen europarechtlichen Interpretation der Norm bestätigt. Denn seit der (teilweisen) Zuständigkeitsverschie Zuständigkeitsverschiebung des Währungsrechts vom deutschen Gesetzgeber auf die supranationale, europäische Ebene ist der Begriff des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ jedenfalls auch unionsrechtskonform auszulegen.
  • 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verweist erkennbar bereits selbst auf Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort wird der Europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche“ (!) Recht zur Genehmigung von Euro-Banknoten die als den „einzigen“ (!) Banknoten zugeschrieben, als „gesetzliches Zahlungsmittel“ dienen dürfen.

Dieser Normwerdung war ein intensiver legislativer Erörterungsprozeß innerhalb der Eurogruppe vorangegangen: Ursprünglich gab es bei den vertragsschließenden Mitgliedstaaten nämlich tatsächlich noch unterschiedliche Auffassungen über Definition, Umfang und Auswirkung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“. Um diese Auffassungen aufzuklären und zu vereinheitlichen, wurde eine eigene Expertengruppe gebildet. Dieser Gruppe gehörten von deutscher Seite Vertreter des Finanzministeriums und der Deutschen Bundesbank an (vgl. „Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotes and coins“, unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/euro/cash/legal_tender/index_en.htm).

Die Schlußempfehlungen jener Expertengruppe wurden sodann von der Europäischen Kommission ausdrücklich als rechtsverbindlich übernommen (vgl. „Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“, ABl. L 83/70 vom 30.03.2010).

In den dortigen Festlegungen heißt es bis heute unverändert zur Definition des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wörtlich (Hervorhebung diesseits):

„Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:

  1. a) Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
  2. b) Annahme zum vollen Nennwert: Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
  3. c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.“

Die unionskonforme Auslegung des § 14 BBankG bestätigt somit das deutschrechtliche Verständnis.

3.) Die bundesgesetzlich vorgegebene Annahmepflicht von Bargeld steht somit für ein und denselben Sachverhalt – nämlich für das Bezahlen einer Forderung – in Widerspruch zu der von dem Beklagten für sich selbst erlassenen Rundfunkbeitragssatzung. Deren Wirksamkeit scheitert somit, anders als der Beklagte vorprozessual meinte, an dem Grundsatz des Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Kein Landesgesetzgeber ist zuständigkeitshalber befugt, die Materie des Geldrechtes zu regeln. Bei einem jeden vertraglich wirksamen Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit handelt es sich auch stets nur um eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich zwingenden gesetzlichen Regel.

Der Gläubiger einer Leistung kommt folglich in Ermangelung einer wirksamen abweichenden Vereinbarung auch in Annahmeverzug, sollte er die Barzahlung ablehnen (vgl. Schefold, in: Beck, NJW 2015, 580 [581]; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 115, Rn. 32; Klanten, NJW 1998, 3152, [3153]; BGH, Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat dem Beklagten Barzahlung anerboten; mit der Ablehnung der Annahme nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides befindet er sich dem Kläger gegenüber in Annahmeverzug.

Mehr noch: Er kann sogar zweifelhaft sein, ob der Beklagte befugt ist, tatsächlich dieses ihm angebotene Bargeld entgegenzunehmen, da es insoweit wegen des Wortlautes seiner hier streitgegenständlichen Satzungsbestimmung an einer ihn förmlich ermächtigenden Rechtsquelle fehlt.

4.) Ergänzend ist des weiteren auf dies hinzuweisen: Der Beklagte führt in der Begründung seines Bescheides vom 12.06.2015 und des Widerspruchbescheides vom 14.07.2015 aus, dass auch andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht in bar bezahlt werden könnten. Dies sei etwa bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) der Fall.

Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob sich nicht auch darin bereits ein Grundrechtsverstoß verbirgt; denn jedenfalls handelt es sich bei dieser kraftfahrsteuerlichen Regelung um ein förmliches bundesrechtliches Gesetz, nicht um untergesetzliches Satzungsrecht einer Rundfunkbehörde. Dieses Gesetzesrecht wird nicht wie die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten qua Art. 31 GG sogleich verdrängt, sondern könnte vielmehr als lex specialis gegenüber der allgemeineren Norm des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angesehen werden.

5.) Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht dadurch, dass der Beklagte in der Begründung zu seinem Bescheid vom 12.06.2015 ausgeführt hat, der Kläger könne die von ihm gewünschte Barzahlung durchaus bei seinem Bankinstitut vornehmen, wobei er allerdings die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung selbst zu tragen habe.

Abgesehen von der auch diesenfalls mittelbar erzwungenen faktischen Leistung von Buchgeld würde nämlich diese Erledigungsvariante den Rundfunkbeitrag des Klägers tatsächlich unausweichlich stets wiederkehrend um die Transaktionskosten erhöhen, wofür es wiederum an einer rundfunkrechtlichen Rechtsgrundlage mangelt. In keiner Rechtsquelle, die Grundlage der Satzungsermächtigung ist, werden derartige regelhafte Mehrkosten zu Lasten eines Beitragspflichtigen legitimiert. Mehr noch: In den schon zitierten Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel heißt es unter Ziffer 4.) auch insoweit deutlich:

„Bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und –Münzen sollten keine Aufschläge verrechnet werden.“

Die Erhöhung des Rundfunkbeitrages um regelmäßige Überweisungskosten in dieser Gestalt stellt demnach wiederum einen weiteren Rechtsverstoß des Beklagten dar, ganz abgesehen davon, dass eine derartige Bareinzahlung zu Gunsten eines Gläubigers auch ihrerseits wiederum nicht von dem enumerativen Katalog der von dem Beklagten vorgestellten bargeldlosen Zahlungswege erfasst wäre.

6.) Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für das Geldleistungsrecht unverändert anerkannt (Hervorhebung diesseits):

„Die Überweisung einer geschuldeten Leistung auf das Bank- oder Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungs Statt. Sie bringt das Schuldverhältnis dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche Buchgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. … In der bloßen Eröffnung eines Kontos kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden.“

(BGH NJW 1953, 897)

Mit anderen Worten: Eine Buchgeldzahlung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Leistung von Geld, sondern eine Leistung an Erfüllungs Statt. Ebenso, wie es keine grundsätzliche Verpflichtung gibt, derartige Buchgeldzahlungen anstelle der Leistung anzunehmen, gibt es spiegelbildlich keine Verpflichtung, derartige Leistungen an Erfüllungs Statt prinzipiell zu erbringen. Ein Grund für eine anderweitige Ungleichbehandlung zwischen Gläubiger und Schuldner ist nicht erkennbar. Der Kläger war also im vorliegenden Falle auch unbeschadet seiner Nutzung von Bankkonten in der Vergangenheit nicht verpflichtet, anstelle von Leistungen Leistungen an Erfüllungs Statt an den Beklagten zu erbringen. Im Übrigen ermächtigt § 9 Abs. 2 RBStV den Beklagten auch tatbestandlich nur, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung“ von Rundfunkbeiträgen zu regeln, nicht aber Einzelheiten zur Leistung an Erfüllungs Statt (!).

7.) Indem der Kläger dem Beklagten die Bargeldzahlung vorprozessual wörtlich anerboten hat, ist der Beklagte entsprechend § 295 S. 1 BGB spätestens mit Erlass seines hier angefochtenen Feststellungsbescheides in Annahmeverzug geraten. Sofern der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten sollte, daß er infolge des Wortlautes seiner eigenen Satzung an der Entgegennahme von Bargeld gehindert sei, ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge in Zusammenschau mit dem Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 1 BGB. Folgerichtig befindet sich der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht in Zahlungsverzug mit Beitragsschulden.

8.) Da der Beklagte die Beitragszahlungsverpflichtung des Klägers – wie eingangs dargelegt – von dem bloßen Innehaben einer Wohnung abhängig sieht, besteht auch für die begehrte Feststellung des Rechtes zur Zahlung in bar das erforderliche prozessuale Feststellungsinteresse. Denn der Kläger beabsichtigt auch weiterhin, sich regelhaft in einer Wohnung aufzuhalten und diese im rundfunkrechtlichen Sinne als deren „Inhaber“ zu nutzen.

9.) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers berufen, weil dieser in der Vergangenheit Rundfunkgebühren über ein Konto gezahlt habe. Einer Änderung seines rechtlichen Verhaltens stünde ein solcher Verwirkungseinwand allenfalls dann erheblich entgegen, wenn neben dem Zeit- auch ein relevantes Umstandsmoment dazu geführt hätte, dass der Beklagte sich in seinem Verhalten auf den bisher gepflegten Ablauf eingestellt hätte. Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Beklagten in keiner Weise je zum Ausdruck gebracht, künftig nicht auf die Möglichkeit einer Barzahlung seiner Beitragsschulden zurückkommen zu wollen.

B.III.

Die in Rede stehende (rechtswidrige) Beitragssatzung und der darauf gestützte Bescheid verletzen den Kläger nach allem nicht nur in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein zwingender Grund zur unausweichlich nötigen Offenlegung seiner derzeitigen und/oder künftigen Bankverhältnisse für einen geordneten Rundfunkbetrieb ist von dem Beklagten weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

(Carlos A. Gebauer)

Rechtsanwalt

Erstmals erschienen auf Norberts Härings Blog.

 

Photo: Metro Centric from Flickr (CC BY 2.0)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist ein einmaliges Phänomen. Nicht nur, weil er der teuerste der Welt ist. Nicht nur, weil er 23 Fernsehprogramme und 63 Radioprogramme unterhält, die immer weniger Menschen sehen wollen. Er ist ein Phänomen, weil er alle mitreden und kontrollieren lässt: Die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände, die katholische Kirche, die evangelische Kirche, organisierte Minderheiten und die Politik sind umfangreich vertreten. Insgesamt werden so 507 Rundfunkräte vorgehalten. Eine Untersuchung des Prometheus-Instituts schlüsselt dies jetzt detailliert auf. Die Politik ist mit fast einem Drittel (31 Prozent) die größte Gruppe, gefolgt vom Ehrenamt (18 Prozent) sowie Arbeitgebern (12 Prozent) und Gewerkschaften (10 Prozent). Innerhalb der Politik haben CDU und SPD jeweils 51 Mitglieder, gefolgt von Grünen (17) und CSU (9). Ein Schelm, der Böses denkt und auf die inhaltliche Ausrichtung schielt.

Eine Gruppe findet man jedoch nicht unter den Kontrolleuren – die Beitragszahler. Das verwundert eigentlich, denn wenn diese schon per Zwang die üppigen Öffentlich-Rechtlichen finanzieren müssen, dann wäre es doch eigentlich recht und billig, wenn sie deren Ausgabenverhalten und Inhalte kontrollieren könnten. So ist es in jedem Kaninchenzüchterverein. Wer dort Mitglied ist und Beiträge bezahlt, der kann den Vorstand wählen, kontrollieren und auch am Jahresende entlasten. Wenn ihm das Programm des Vorstandes nicht gefällt, kann er sogar den Verein verlassen. Das unterscheidet den Kaninchenzüchterverein derzeit noch von ARD und ZDF.

Es ist an der Zeit, dass bei der Besetzung der Rundfunkgremien endlich auch diejenige Gruppe repräsentative Berücksichtigung findet, die die größte Meinungsvielfalt und Staatsferne überhaupt garantiert: Es ist dies die erstaunlicherweise bis heute überhaupt nicht vertretene Gruppe der Beitragszahler selbst! Besser lässt sich schließlich nicht umsetzen, was das Bundesverfassungsgericht schon in seiner maßgebenden Entscheidung vom 25. März 2014 ausgesprochen hat. Bezeichnenderweise ist die von dem Gericht dazu gesetzte Übergangsfrist mit dem 30. Juni 2015 bereits abgelaufen.

Kontrollrecht dürfen den Zwangsbeitragszahlern eigentlich nicht verwehrt werden. Selbst die Deutsche Rentenversicherung, die auch über Beiträge finanziert wird, kennt Sozialwahlen und lässt die Beitragszahler ihr Kontrollgremium selbst wählen.

Die Öffentlichen haben sich bislang sogar auf den absurden Standpunkt gestellt, dass ihr werbefinanziertes Programm überhaupt nicht der Kontrolle der Rundfunkräte unterliegt. So argumentierte zum Beispiel der WDR im Falle des Millionen-Deals mit Thomas Gottschalk. Dessen Vorabendsendung „Gottschalk live“ wurde mit 144 Sendungen geplant, jedoch schon nach wenigen Wochen eingestellt. Bezahlt wurden dennoch alle Sendungen an Gottschalk und die Produktionsfirma. Inzwischen hat der WDR seine Rechtsposition zwar verlassen, es zeigt jedoch, welche Selbstbedienungsmentalität ohne Kontrolle hier wohl über Jahre, wahrscheinlich sogar über Jahrzehnte vorherrschte.

Wie schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Urteil so schön: „Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen“. Solange das Prinzip der Zwangsbeiträge noch besteht, sollte also die Devise lauten: Zwangsbeitragszahler rein, Politik raus.

Die Schlagkraft von Lobbygruppen ist in der Politik bekannt. Sie sind einflussreich, weil sie ihre Partikularinteressen besser bündeln und vortragen können als das gesamte Wahlvolk. Hinter ihnen stehen meist Minderheiten, die jedoch so relevant sind, dass sie von Politikern nicht ignoriert werden können. So gelten der Bauernverband und der ADAC als besonders durchsetzungsstark im Berliner Politikbetrieb. Doch auch die Solar- und Windkraftlobby schafft es immer wieder, ihre wirtschaftlichen Interessen mit Erfolg vorzubringen und sie mit der Rettung des Weltklimas zu verkaufen.

Jüngst hat eine ganz andere Lobbygruppe von sich reden gemacht: die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauenbüros und Gleichstellungsstellen in NRW. Anfang März ging es bei „Hart aber fair“ im Ersten mit Frank Plasberg in der Sendung „Nieder mit den Ampelmännchen, her mit den Unisex-Toiletten – Deutschland im Gleichheitswahn?“ um den „Genderwahn“. Gäste waren FDP-Mann Wolfgang Kubicki, Schauspielerin Sophia Thomalla, Autorin Anne Wizorek, Grünen-Aktivist Anton Hofreiter und Publizistin Birgit Kelle. Der Politiktalk schleppte sich nicht ganz so ernst dahin. So meinte Kubicki zum Grünen Hofreiter – wohl aufgrund seiner langen Haare: „Sie sehen ja schon gendermäßig aus.“ Und dem Moderator Frank Plasberg war etwas suspekt, dass von 190 Gender-Professoren allein 180 Frauen seien. Soweit der wesentliche Inhalt der Sendung. Gegen diese Sendung legte die obige Frauenlobby eine Programmbeschwerde beim zuständigen WDR ein.

Wie so häufig ist jedoch nicht der Anlass der Skandal, sondern das was anschließend daraus gemacht wird. Es ist auch nicht der Skandal, dass eine ausschließlich von Steuergeldern finanzierte Organisation eine Programmbeschwerde einlegt. Das geschieht häufiger. Der Skandal ist die unsouveräne Reaktion des WDR. Die Sendung wurde mit Schimpf und Schande in den Giftschrank verbannt. Sie darf nie wieder wiederholt oder in der Mediathek der ARD gezeigt werden. Nie, nie wieder!!! Stattdessen muss Plasberg nunmehr eine neue Ausgabe zum gleichen Thema produzieren, die am 7. September gezeigt werden soll und in den Augen des WDR-Rundfunkrates Gefallen finden muss. Die WDR-Rundfunkrats-Vorsitzende Ruth Hieronymi meinte: „Die Auswahl der Gäste und die Gesprächsleitung waren für die Ernsthaftigkeit des Themas nicht ausreichend“. Das sind noch keine chinesischen Verhältnisse, aber der Vorwurf der Zensur liegt nicht ganz fern.

Es darf nur das gezeigt werden, was genehm ist, abweichende Meinungen sind nicht erlaubt oder werden nicht toleriert. Sie werden sogar weggeschlossen. Warum darf man mit der Genderideologie nicht ironisch umgehen? Warum darf man sie nicht verlachen, karikieren oder als absurd abstempeln? Es gibt Hunderte von Sendungen im beitragsfinanzierten Fernsehen, in denen tagtäglich genau das Gegenteil gemacht wird.

Wo ist die so viel beschworene Toleranz in diesem Land? Toleranz erfordert ein Selbstbewusstsein und den Geist einer offenen Gesellschaft, wo andere Meinungen nicht nur hinter der verborgenen Hand toleriert werden, sondern wo diese frei ausgesprochen werden können.

Was war das noch für ein Solidarität von Linken, Liberalen und Konservativen in diesem Land, als das französische Satiremagazin „Charlie Hebdo“ einem Anschlag zum Opfer fiel, weil es sich über den islamischen Religionsstifter Mohammed lustig gemacht hatte. Eine offene Gesellschaft braucht diese Freiheit. Sie braucht diese Freiheit wie der Fisch das Wasser und es ist gut für diese Gesellschaft, wenn nicht alle Fische in die gleiche Richtung schwimmen. Jörg Schönenborn, WDR-Fernsehdirektor, wies den Vorwurf der Zensur zurück. Das muss er schon aufgrund seiner Arbeitsplatzbeschreibung. Doch eines wird er nicht mehr behaupten können, dass der Zwangsbeitrag von ARD und ZDF eine „Demokratieabgabe“ sei.

Update: Am 31. August hat Jörg Schönenborn entschieden, die Sendung in der Mediathek wieder zugänglich zu machen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Fuldaer Zeitung am 29.08.2015

Photo: Ian Dennis from flickr

Von Norbert Häring, Journalist.

Der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio und ich haben ein gemeinsames Interesse: wir wollen beide möglichst schnell gerichtlich klären lassen, ob ich das Recht habe, den Rundfunkbeitrag – wenn ich ihn denn bezahlen muss – mit Münzen und Scheinen zu bezahlen.  Am Dienstag ging meine mit dankenswerter Unterstützung des Prometheus-Instituts erarbeitete Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Die Rundfunkanstalten haben Barzahlungen in ihren Satzungen ausgeschlossen. Ich meine, das ist rechtswidrig, weil es der Eigenschaft von Euro-Banknoten als „unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel“ nach § 14 Bundesbankgesetz widerspricht. Die Rundfunkanstalten wollen das schnell klären, weil sich sehr viele Bürger offenbar auch wie ich verhalten und den Rundfunkbeitrag nur noch bar zahlen wollen. Sie stecken in der Zwickmühle. Je mehr und je länger Bürger die „unbare“ Zahlung verweigern, desto mehr dürfte der ohnehin schon riesige Strom der Zahlungsverweigerer Anschwellen. Rund 900.000 Zwangsvollstreckungen hat der Beitragsservice 2014 beantragt und 21 Millionen (!) mal gemahnt.

Wenn die Rundfunkanstalten andererseits die Barzahlungsanbieter mit Bescheiden überziehen würden und diese dann auch vollstrecken wollten, riskierten sie, Verfahren vor vielen verschiedenen Gerichten gleichzeitig, und mit jedem neuen Verfahren steigt das Risiko, dass es irgendwo einen negativen Ausgang gibt und die Unsicherheit für die Anstalten noch größer wird.

Der mutmaßliche Versuch der Anstalten, mich und mein Barzahlungsangebot einfach zu vergessen war möglicherweise daran gescheitert, dass ich die Sache öffentlich machte, und Frank Schäffler und schließlich auch die Massenmedien das verbreiteten. So schaltete man um und ebnete  schnell den Weg zum Gericht. Ich bekam einen Bescheid vom Hessischen Rundfunk, dass Barzahlung nicht möglich sei, mein Widerspruch wurde ebenso schnell zurückgewiesen und gegen diese Zurückweisung konnte und musste ich dann vor dem Verwaltungsgericht klagen, um nicht meine gesetzlich und verfassungsrechtliche Rechtsposition aus formalen Gründen zu verlieren.

Dank meines im Geldrecht sehr kundigen Anwalts ist eine Klageschrift entstanden, die verschiedene Erfolgsmöglichkeiten eröffnet. So hat es den Anschein, als sei die Gebührensatzung des Hessischen Rundfunks schon nicht ordentlich genehmigt worden, was eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bietet, dass sie schon alleine deswegen ungültig ist. Dann würde dem Hessischen Rundfunk bereits ganz grundsätzlich die rechtliche Basis zur Erhebung des Rundfunkbeitrags fehlen.

Zum zweiten legt die Klageschrift dar, dass § 14 Bundesbankgesetz entgegen der Auslegung der Rundfunkanstalten tatsächlich von Anfang an den Zweck verfolgte, eine Verpflichtung zur Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu begründen. Das gleiche gilt für die noch höhere Rechtsebene des europäischen Vertragsrechts, wo ebenfalls Euro-Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt werden und eine EU-Kommissionsempfehlung zusätzlich noch einmal klarstellt, was damit gemeint ist. Wenn sich das Gericht dieser Argumentation anschlösse, würde das bedeuten, dass der Beitragsservice beziehungsweise die Rundfunkanstalten Bargeldzahlungen nicht ablehnen dürfen.

Es könnte noch dicker kommen. Denn tatsächlich schließen ja die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten Barzahlung aus. Wenn sie aber aufgrund des Bundesbankgesetzes verpflichtet sind, Bargeld anzunehmen, ihre Satzung ihnen das hingegen nicht erlaubt, dann müssten sie wohl zuerst neue Satzungen beschließen und genehmigen lassen, bevor sie die in bar angebotenen Beiträge annehmen können.

Zu welchem dieser Ausgänge es kommt, wird sich zeigen. Es ist jedenfalls ein spannendes Verfahren, das üblicherweise einige Monate dauern wird. Bis dahin könnte es für Gebührenpflichtige im Allgemeinen – insbesondere für diejenigen, die Barzahlung angeboten haben – überlegenswert sein, den Beitrag nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt zu bezahlen bzw. zu überweisen, und zu erklären dass man die Rechtsgrundlage des Beitrags und das Recht der Rundfunkanstalt auf  Verweigerung der Barzahlung bestreitet und sich Rückforderung vorbehält, für den Fall, dass ein Gericht Rechtsverstöße durch Beitragsservice oder Rundfunkanstalt feststellt.

Die Bedeutung des Verfahrens weist bei allem auch noch über den reinen Rundfunkbeitrag hinaus. Es gibt einen unerklärten Krieg der Finanzbranchen unter Beihilfe der EU-Behörden und mancher Regierungen gegen das Bargeld. Die Bearbeitung von Wechselgeld wird durch absurde Regeln verteuert, damit die Händler Plastikgeld dem Bargeld vorziehen. Selbst Behörden weigern sich bisweilen, das gesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen. In vielen Ländern wurde sogar bereits verboten, bar zu zahlen, wenn die Rechnung höher als zum Beispiel 1000 Euro ist. Und um ganz klar zu machen, worum es geht, hat kürzlich die größte Bank der USA, JP Morgan Chase verfügt, dass ihre Kunden kein Bargeld mehr in ihren Schließfächern verwahren dürfen. Sie sollen das Geld lieber auf ihr Konto einzahlen, heißt es zur Begründung. Dort sei es sicherer. Das sollen sie mal den Griechen erklären. Wenn diese Verdrängung des Bargelds in die Illegalität weiter geht, dann brauchen sich die Banken bei der nächsten Finanzkrise nicht mehr zu sorgen und die Regierungen brauchen nicht mehr für die Spareinlagen garantieren. Dann gibt es für die Bürger kein Entkommen mehr. Wenn die Banken nicht genug Geld haben um alle Forderungen der Einleger zu erfüllen, werden die Guthaben einfach entwertet. Dass dabei auch die informellen persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt werden, habe ich in meiner Klage ebenfalls thematisiert.

Ein Gerichtsurteil, dass unmissverständlich feststellt, dass ein unbeschränktes gesetzliches europäisches Zahlungsmittel nicht mutwillig von Behörden oder Regierungen verboten werden oder seine Annahme verweigert werden kann, würde also nebenbei auch einen dicken Knüppel zwischen die Beine der Anti-Bargeld-Krieger werfen.

Seit dem 22. Mai läuft nunmehr unsere Kampagne „Zwangsbeitrag? Nein Danke“. Nach drei Monaten können wir ein erstes Resümee ziehen. Sowohl in den etablierten als auch in den sozialen Medien hat unsere Kampagne ein breites Echo gefunden. Doch halt, wir wollen ehrlich sein: die Öffentlich-Rechtlichen haben nicht berichtet – noch nicht. Aber auch das bekommen wir noch hin!

Es wäre doch schade, wenn die Grundversorgung an Information nicht über Fernsehgarten, Rosamunde Pilcher oder „Die beliebtesten Wanderwege in NRW“ hinausgehen würde. Vielleicht ist der Siedepunkt noch nicht erreicht, ab dem der ARD-Intendant oder sein Pendant bei den Mainzelmännern seine investigativen Journalisten von Monitor oder Frontal 21 anweist, sich die Kampagnemacher mal genauer anzuschauen. Vielleicht steckt ja doch das Großkapital aus Amerika oder die Springer-Presse dahinter – vielleicht auch die Waffenindustrie oder die Tabaklobby. Wer weiß?

Und die Tatsache, dass es diese „subversiven Elemente“ von Prometheus geschafft haben, am vergangen Freitag ihr Kampagne-Logo „Zwangsbeitrag? Nein Danke“ an die Häuserwand des ARD-Hauptstadtstudios in unmittelbarer Nähe zum Reichstag zu projizieren, war schon dreist! Dabei ist doch das für 71 Mio. € aus Beitragsgeldern errichtete Hauptstadtstudio die „Visitenkarte“ (wie es so schön auf der ARD-Homepage heißt) der ARD-Anstalten im Zentrum der Macht.

Wir helfen bei der Grundversorgung an Information gerne nach: Das ansonsten medial vielbeachtete Gutachten unseres Kurators Prof. Justus Haucap ist die inhaltliche Basis der Kampagne. Haucap schlägt darin die Abschaffung des Rundfunkbeitrages und eine Privatisierung von ARD und ZDF vor. Die Öffentlich-Rechtlichen mit ihren 23 Fernsehkanälen und 63 Radioprogrammen haben im letzten Jahr 8,3 Milliarden Euro eingenommen. Deren Beteiligungsstruktur und die Mittelvergabe sind völlig intransparent. Inzwischen schafft die Digitalisierung eine Medienvielfalt, die eine öffentlich-rechtliche Grundversorgung überflüssig macht. Dieser Auftrag stammt aus einer analogen Welt der 1950er und 1960er Jahre. Die Digitalisierung bringt das Fernsehen ins Netz, macht das Fernsehen zeitlich unabhängig vom Programmablauf des jeweiligen Senders und verlagert das Fernsehen vom Fernsehgerät auf Computer, Tablets und Smartphones. Diese Revolution in der Fernsehunterhaltung und –information würde ohne staatlich gewährtes Finanzierungsmonopol der öffentlich-rechtlichen Anstalten, diese eigentlich wegfegen, da die Nachfrage für deren „Angebot“ immer stärker zurückgeht. Auch das zeigt das Haucap-Gutachten: die Zuschauer der Öffentlich-Rechtlichen werden immer älter und weniger.

Wir nutzen die neuen Medien. Unser neues Youtube-Video erfreut sich nach wenigen Tagen bereits großer Beliebtheit. Unser Start-Video wurde inzwischen 10.000 Mal angeklickt. Unser Blog www.zwangsbeitrag.info informiert über alle wesentlichen Neuigkeiten rund um die Abschaffung der Rundfunkbeitrages. Hier können Sie auch eine Petition unterzeichnen und Aufkleber und Postenkarten bestellen. Wir sind bereits in der 5. Auflage und lassen laufend weitere nachdrucken.

Auch die von uns unterstützte Initiative des Journalisten Norbert Häring, die Einzugsermächtigung für den Rundfunkbeitrag zu widerrufen und die Barzahlung anzubieten, bereitet dem sogenannten Beitragsservice von ARD und ZDF zunehmend Kopfzerbrechen. Auch hier bleiben wir dran und werden Sie in Kürze über weitere Aktionen informieren.

Helfen Sie uns, diese Kampagne weiterzudrehen! Zum Beispiel mit einem Beitrag von 17,50 Euro im Monat oder 210 Euro im Jahr. Bei uns wäre dieser Beitrag allerdings freiwillig, in der Höhe natürlich nach oben offen und selbst die Barzahlung ist ohne Probleme möglich. Auf jeden Fall wären es sinnvoll eingesetzte 17,50 € – was man nicht von jedem Betrag in dieser Höhe sagen kann … Sie können es mit einem entsprechenden Nachweis sogar noch von der Steuer absetzen. Gutes tun und Steuern sparen – wo gibt es das noch heutzutage?