Photo: konstantin von flickr (CC BY 2.0)
Vor einem Monat habe ich hier an dieser Stelle über das System des Gerichtshofs der EU geschrieben. Warum fallen dessen Urteile immer so vorteilhaft für die EU und ihre Institutionen aus? Besonders auffällig erschien mir hier die Rechtssprechung zur Politik der EZB zu sein. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte in seinem Vorlagebeschluss aus August 2017 noch „gewichtige Gründe“ angeführt, wonach das Anleiheaufkaufprogramm der EZB von März 2015 (Public sector asset purchase programme, PSPP) möglicherweise verbotene monetäre Staatsfinanzierung darstellt. Über die europarechtliche Dimension sollte jedoch der EuGH in Luxemburg urteilen, bevor die Karlsruher Richter ihr abschließendes Urteil fällen. In seinen Schlussanträgen vom 4. Oktober 2018 schlug der Generalanwalt Melchior Wathelet dem EuGH vor, dem Bundesverfassungsgericht zu antworten, „dass die Prüfung des Beschlusses der EZB zum PSPP nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.“
Drei Gründe führt der Belgier in seinen Anträgen an. Ersten stehe der Beschluss nicht im Widerspruch zum Verbot der monetären Finanzierung. Alle Mitgliedsstaaten (außer Spanien) seien inzwischen aus einem Verfahren wegen übermäßigen Defizits entlassen worden. Diese objektive Lage deute darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten der Eurozone eine gesunde Haushaltspolitik verfolgten. Italien lässt grüßen!
Zweitens habe die EZB weder ihre Befugnisse missbraucht, noch offensichtlich die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Und drittens sei das Programm verhältnismäßig, da es zur Erreichung seines Ziels ebenso geeignet wie erforderlich sei und offensichtlich nicht über das für die Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehe. Mehr Freispruch für die EZB geht nicht und mehr Niederlage für die Kläger auch nicht.
Doch wer ist dieser Generalanwalt eigentlich, der solche Schlussanträge schreibt? Melchior Wathelet ging mit 28 in die Politik. Er war in den 1980er und 1990er Jahren Justizminister in Belgien. Im Skandal um den Kinderschänder Marc Dutroux spielte er ein unrühmliche Rolle. „Die Zeit“ schrieb 2004 über ihn: „Die Dutroux-Untersuchungskommission erklärte schon im April letzten Jahres, dass ein Dutzend Polizei- und Justizbeamte versagt hätten. Das Parlament nahm diesen Bericht einstimmig an, aber die Staatsdiener blieben auf Ihren Posten. Die Kommission rügte auch den ehemaligen Justizminister Melchior Wathelet. Er hatte Marc Dutroux, der damals wegen Entführung und Vergewaltigung von fünf Mädchen im Gefängnis gesessen hatte, 1992 überraschend begnadigt.“
Die Dutroux-Affäre, die ganz Belgien in den 1990er Jahren erschütterte, schadete ihm nicht. Von 1995 bis 2003 war Wathelet Richter am EuGH. Von 2012 bis zum 6. Oktober 2018 entsandte ihn die belgische Regierung als einen von elf Generalanwälten an den EuGH. Seine Beschlussempfehlung zum Anleihenkaufprogramm ist zwei Tage vor seinem Ausscheiden datiert. Es war wohl die letzte Beschlussempfehlung für den heute 69jährigen.
Er verliert ein attraktives Amt, das, sollte er neben seinem Sohn, dem früheren belgischen Innenminister, noch mindestens ein weiteres Kind haben, mit über 28.000 Euro im Monat vergütet wird. Anders als am Bundesverfassungsgericht können Richter und Generalanwälte am EuGH wiedergewählt werden, was bei 4 von 11 Generalanwälten derzeit auch der Fall ist. Ein Richter am EuGH kommt bei gleichen familiären Bedingungen auf fast 27.000 Euro im Monat. Die 12jährige Amtszeit am Bundesverfassungsgericht ist der Höhepunkt einer juristischen Karriere, eine Berufung an den EuGH kann dagegen zu einer Dauerbeschäftigung werden. Allein diese Anreizwirkung führt nicht nur bei Richtern und Generalanwälten aus ärmeren Mitgliedsstaaten der EU zu einer Sogwirkung in Richtung Luxemburg, deren Verlängerung man gerne anstrebt. Die Unabhängigkeit des Amtes stärkt dies sicherlich nicht.
Die Krise der EU ist zuerst eine Krise seiner Institutionen. Sie genießen zu wenig Vertrauen. Oftmals zurecht. Doch die Gründe hierfür sind meist nicht individuelle Fehler Einzelner, sondern sind institutionell verankert. Falsche Anreize, unzureichende Machtbalance und Intransparenz führen zu dieser Entwicklung. Die Antwort darauf muss also lauten: Machtbegrenzung durch größtmögliche Transparenz und Offenheit und konstitutionelle Regeln, die der komplexen Struktur der EU angemessen Rechnung tragen.
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