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Morgen ist es wieder da: Das Tanzverbot. Ein guter Anlass, sich einmal wieder der Frage des Verhältnisses zwischen freiheitlichem Rechtsstaat und Religion zu widmen.

Vom Brauch zum Gesetz

Es gibt, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, eine ganze Reihe an Tagen, an denen Tanzveranstaltungen oder sportliche Großereignisse nicht erlaubt sind. Während vor allem die Stadtstaaten Regelungen haben, die möglichst wenig restriktiv sind, sind in traditioneller geprägten Ländern eher strenge Regeln anzutreffen. Am gravierendsten übrigens nicht etwa in Bayern, sondern in Hessen.

Entstanden sind diese Vorschriften in einer Zeit, in der Kirchen in Deutschland noch eine wesentlich gewichtigere Rolle im Leben der Bürger gespielt haben. Die allermeisten Bürger gingen vor einem Jahrhundert noch am Karfreitag in die Kirche und befolgten die Tradition, diesen Tag in Stille und Andacht zu begehen. Gerade die traditionelle Staatsnähe der evangelischen Kirchen führte dazu, dass derlei Traditionen im Zweifel auch ohne gesetzliche Grundlage mit staatlicher Autorität durchgesetzt wurden. Wenn es am Abend des Feiertages in einer Kneipe zu munter wurde, kreuzte mitunter auch mal der Schutzmann auf und sorgte für Ruhe und Ordnung. Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurden dann gesetzliche Feiertage eingeführt mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Religion als Privatsache: Fundament moderner, freiheitlicher und offener Gesellschaften

Das sehr ambivalente Verhältnis von Staat und Religion hat in der Geschichte der Menschheit lange eine zentrale Rolle gespielt. Mal dient Religion der Legitimation von Herrschaft vom antiken Rom über die Kalifen bis zu „Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser“. Religion ist aber zugleich auch ein Hort der Machtkritik: Die Propheten im alten Israel, die Quaker im Großbritannien des 17. und 18. Jahrhunderts, der antikommunistische Widerstand in Polen, Litauen und Ungarn. Religion als Privatsache zu betrachten, ist das Fundament moderner, freiheitlicher und offener Gesellschaften. Diese Überzeugung steht am Beginn unseres Verständnisses von Toleranz, Meinungsfreiheit und Selbstbestimmung, ist mithin die Wurzel des Individualismus.

Ein Staat, der sich der Religion bedient, maßt sich die absolute Herrschaft über den Menschen an, er dringt bis in seinen Kopf und sein Herz vor. Er kann seine Bürger manipulieren, indem er an deren innerste und tiefste Gefühle appelliert. Und natürlich gibt es auch die umgekehrte Situation. Das führt uns ja mit entsetzlicher Brutalität gerade der „Islamische Staat“ vor Augen: Eine religiöse Bewegung, die mit den Machtmitteln weltlicher Herrschaft ausgestattet ist, wird ebenso absolutistisch und gewaltsam wie ein Staat, der Religion benutzt. Gefahr droht überall dort, wo das Emotionale und Persönliche, das sich in der jeweiligen religiösen Überzeugung ausdrückt, verbindet mit den Instrumenten der Macht. Damit Macht beschränkt und Freiheit gewahrt wird, ist es unerlässlich, dass die Ordnung eines Gemeinwesens nach abstrakten Regeln und Maßstäben abläuft.

Geschmacksfragen sind kein Fall für das Recht

Das Tanzverbot ist keine substantielle Bedrohung individueller Freiheit. Und angesichts der stetig abnehmenden Religiosität ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Einfluss von Religionsgemeinschaften eher weiter abnehmen wird. Dennoch ist es natürlich eine Freiheitseinschränkung für viele Menschen, die mit abstrakten Regeln nicht vereinbar ist. Sie kommt lediglich dem Geschmack oder den Überzeugungen des religiösen Teils der Bevölkerung entgegen. Ähnlich übrigens wie die staatliche Ehe.

Man könnte durchaus die abstrakte Regel des Rechts auf freie Religionsausübung so auslegen, dass während eines Karfreitagsgottesdienstes kein Techno Rave unmittelbar vor der Kirche stattfinden sollte. So wie man keine Grillpartys auf dem Friedhof veranstaltet. Das Tanzverbot geht freilich weit darüber hinaus. Es verpflichtet alle Bürger darauf, den Geschmack und die Überzeugung eines Teiles der Bevölkerung zum eigenen Verhaltensmaßstab zu machen. Das ist im Übrigen nicht nur unvereinbar mit einem freiheitlichen Rechtsstaat, sondern trägt auch nicht gerade zum Sympathiegewinn für die Kirchen bei.

Das Verhältnis von Staat und Religion wieder auf den Prüfstand stellen

Es würde den Vertretern der verschiedenen Kirchen in Deutschland sehr gut zu Gesichte stehen, wenn sie sich auch für eine Aufhebung des Tanzverbots am Karfreitag und anderen kirchlichen Feiertagen einsetzen würden. Ganz im Sinne dessen, was Papst Benedikt XVI. vor fünf Jahren in Freiburg sagte: „Die von ihrer materiellen und politischen Last befreite Kirche kann sich besser und auf wahrhaft christliche Weise der ganzen Welt zuwenden, wirklich weltoffen sein.“

Es ist, gerade auch angesichts der Bedrohung durch einen politisierten Islam, höchste Zeit, das Verhältnis von Religion und Staat auf eine solide Basis zu stellen, die konsistent ist mit dem freiheitlichen Rechtsstaat. So wenig dieser einen Menschen an seiner Religionsausübung hindern darf, so wenig darf er auch religiöse Überzeugungen durchsetzen. Tanzverbote, staatliche Definitionen von Ehe, staatlich geförderter Religionsunterricht und ähnliche Maßnahmen gehören auf den Prüfstand und in die öffentliche Debatte.

Tanz am Kreuz statt Tanz gegen das Kreuz

Den gläubigen Christen, denen die Heiligkeit des Karfreitags am Herzen lieg, mag ein Lied des englischen Dichters Sydney Carter zu ein wenig Tanztoleranz verhelfen, der Jesus diese Worte in den Mund legt:

I danced on a Friday when the world turned black.
It’s hard to dance with the devil on your back.
They buried my body they thought I was gone,
But I am the dance, and the dance goes on.

Dance, dance wherever you may be.
I am the Lord of the dance, said he.
And I lead you all wherever you may be,
And I lead you all in the dance said he.

Mit seinem Konzept des „Nudging“ wandelt Professor Cass Sunstein aus Harvard auf den Spuren des Philosophen Voltaire. Dicht auf seinen Fersen folgen Politiker, die wie einst Voltaires Gönner Friedrich der Große ihre Herrschaft gerne in ein harmloses Gewand kleiden. Hier lauern mehr Gefahren als man derzeit wahrnimmt.

Das freundliche Gesicht des Staates

Man kann sich kaum einen besseren Ausblick denken, wenn man dem großen Vordenker des Nudging, des „weichen Paternalismus“, Cass Sunstein, lauscht, als den Blick aus dem Fenster der Humboldt-Universität auf die Reiterstatue Friedrichs des Großen. Der in fast allen deutschen Geschichtsbüchern geradezu hemmungslos verehrte „Alte Fritz“ gilt vielen hierzulande als das freundliche Gesicht des Staates. (Dass er drei Angriffskriege anzettelte und eine harte law and order-Politik betrieb, mithin also doch sehr viel mit George W. Bush gemeinsam hat, wird dabei gerne übersehen …) Der Preußenkönig, so die gängige Interpretation, herrschte mit Wohlwollen und wollte nur das Beste für seine Untertanen. Leiten ließ er sich in seinen Entscheidungen und Maßnahmen von der damals in Hochblüte stehenden Aufklärung.

Ein eher unschönes Charakteristikum der Aufklärung war, dass sie bisweilen mit rigoroser Arroganz auftrat. Nicht jeder Aufklärer konnte die Bescheidenheit eines Immanuel Kant aufbringen. Gerade diejenigen, die sie mehr als Mission begriffen denn als Aufruf zur Selbstkritik, hatten eine erstaunlich hohe Meinung von ihrer eigenen Vernunft und eine ziemlich niedrige von derjenigen der anderen. Die Brutalität vieler Akteure in der Französischen Revolution ist nur das krasseste Beispiel dafür. Auch Friedrich II. sah, bestätigt und angestachelt von dem Philosophen Voltaire, in der eigenen Bildung und Aufgeklärtheit zugleich einen Auftrag, seinen weniger gebildeten Untertanen zu einem besseren Leben zu verhelfen. Aufgeklärter Absolutismus war der Begriff, der sich für dieses Staatsverständnis einbürgerte.

„Der Geist ist willig, aber das Fleisch ist schwach“

Letzte Woche waren einige Mitglieder des Prometheus-Teams bei einer Veranstaltung an der Humboldt-Universität in Berlin, bei der Cass Sunstein sprach, als Urheber des Nudging so etwas wie der Voltaire unserer Zeit. Ein sehr kultivierter und angenehmer älterer Herr, selbstbewusst und überzeugt vom eigenen Standpunkt und dennoch respektvoll und freundlich im Umgang. Was macht ihn zum Voltaire des 21. Jahrhunderts? Sein Konzept des Nudging. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine ganz neue Art, politisches und staatliches Handeln zu verstehen. Grundlegend für diese Theorie ist eine Einsicht der Verhaltensökonomie: Es gibt sehr viele Dinge, die wir gerne tun würden, an denen wir aber wegen unserer Faulheit und Undiszipliniertheit scheitern: mehr Sport, gesunde Ernährung, das Rauchen aufgeben, einen Teil des Gehalts beiseitelegen, Organspender werden …

Um das alte Problem des „der Geist ist willig, aber das Fleisch ist schwach“ in den Griff zu bekommen, schlagen die Verhaltensökonomen vor, Menschen mit Hilfe eines kleinen Anschubsers, des Nudge, dazu zu bringen, ihrer inneren Einsicht in das Richtige auch Taten folgen zu lassen. Indem das Quengel-Regal an der Supermarkt-Kasse beseitigt wird oder die Standardeinstellungen etwa bei Organspende oder Altersvorsorge so verändert werden, dass man nicht mehr zustimmen, sondern ablehnen muss, lassen sich tatsächlich Verhaltensänderungen herbeiführen. Die entscheidende Frage ist allerdings: Ist das wirklich, was man will?

Irgendwas mit gesund, bio, nachhaltig, sicher und sozial

Die Nudger behaupten: Ja! Wer wolle denn nicht etwas gesünder leben und auf die Nachhaltigkeit der eigenen Lebensführung im Blick auf die eigene Zukunft achten. Dass wir zu häufig zum Salzstreuer greifen oder uns ein, zwei Bier zu viel genehmigen, habe ja nichts mit unserem Willen zu tun, sondern mit der Fehlkonditionierung des Menschen durch Werbung und suchtfördernde Zusatzstoffe. Auf den ersten Blick scheint diese Beobachtung nachvollziehbar, vielleicht fühlen wir uns auch etwas ertappt. Dahinter aber liegt, unausgesprochen, eine grundsätzliche Haltung, die zumindest bedenklich, vielleicht sogar gefährlich ist.

Viele Gebiete, denen sich die Nudger zuwenden, würden in großen Teilen der Bevölkerung auf Zustimmung stoßen: irgendwas mit gesund, bio, nachhaltig, sicher und sozial kann einfach nicht falsch sein. Es dürfte dann doch eigentlich unproblematisch sein, wenn man den Leuten hilft, sich diesem Spektrum entsprechend zu verhalten. Die Nudger tappen allerdings an diesem Punkt in eine Falle: Sie behaupten, den Menschen nur zu dem verhelfen zu wollen, was sie ohnehin selbst wollen. Da sie aber klassischerweise Vertreter einer gebildeten, gutverdienenden Intellektuellen-Elite sind, gehen sie zumindest implizit, vielleicht sogar völlig unbewusst, davon aus, auch objektiv beurteilen zu können, was für Menschen besser ist.

Was ist Aufklärung?

Hier ist das Einfallstor des Aufgeklärten Absolutismus: Man glaubt zu wissen, dass kein vernünftiger Mensch ernsthaft zu viel Fett, Zucker, Salz, Koffein, Alkohol, Tabak zu sich nehmen wollen würde. Wer das dennoch tut, tut es nicht, weil er es will, sondern weil er uneinsichtig, verblendet, verführt oder schlichtweg dumm ist. Solchen Menschen muss man helfen. Die Nudger – und noch viel mehr die Politiker und Bürokraten, die deren Steilvorlagen dankbar aufnehmen – wähnen sich im Besitz des Wissens darüber, was objektiv richtig ist. Jede Entscheidung, die von dieser Wahrheit abweicht, bedarf der – selbstverständlich freundlichen und respektvollen – Korrektur.

Dahinter steckt eine Phantasie der Weltbeglückung, die auch schon den Alten Fritz umtrieb. Es ist jener Strang der Aufklärung, der so sehr von sich selbst und der eigenen Vernunft begeistert war, dass er alle anderen auf den eigenen Stand bringen wollte. Weil sich dieser Strang selbst zum Maßstab aufgeschwungen hat, waren alle möglichen Mittel recht, um die eigene Weltsicht durchzusetzen. Den Fortschritt, den diejenigen machen würden, die sich der eigenen Einsicht anschlossen, rechtfertigte auch den ein oder anderen, im Zweifel sanften, Zwang. Dem entgegen steht jener Strang der Aufklärung, für den auch Friedrichs Untertan Immanuel Kant steht. Dessen berühmte Schrift „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ beginnt mit einer fulminanten Passage, die angesichts der Wiederkehr des Aufgeklärten Absolutismus im modernen Gewand besonders lesenswert ist, weil ihr Kerngedanke die Autonomie des Individuums ist:

„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.

Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen, dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es Anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt, u.s.w., so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen.“

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Trends kommen oft von der Insel. Der mechanische Webstuhl zu Beginn der industriellen Revolution, das Sandwich im 18. Jahrhundert und packende Agententhriller à la James Bond waren es in den 1950er Jahren. Jetzt kommt ein neuer Trend aus Großbritannien: die Strafsteuer auf Limonade. „Ein fünf Jahre altes Kind nimmt heute jährlich so viel Zucker zu sich wie es selbst wiegt“, zitiert die FAZ den britischen Finanzminister George Osborne.

Osborne rechnet mit Einnahmen von 660 Millionen Euro aus der Steuer und will damit den Sportunterricht an Schulen fördern. Wahrscheinlich mit dem Ziel, dass die einstige Weltmacht zumindest im Sport wieder auf das Treppchen kommt. Im ewigen Medaillenspiegel der Olympischen Spiel nimmt der Inselstaat derzeit nur einen undankbaren vierten Platz ein. Deshalb ist „Saufen für Olympia“ die Flucht nach vorne für die britische Regierung. Der legendäre britische Premierminister Winston Churchill dreht sich im Grabe um. War doch sein Lebensmotto: no sports.

Die Maßnahme passt aber in den allgemeinen Trend, der wiederum auch von Großbritannien ausgeht. Die britische Regierung war die erste, die verhaltensökonomische Gesichtspunkte in das Regierungshandeln aufgenommen hat. Eine „Nudge Unit“ von Experten berät seit einigen Jahren die Londoner Regierung, wie die Briten zu „richtigem“ Verhalten erzogen werden können. In dieser Woche war der „Nudging-Papst“ Cass Sunstein von der Harvard University bei einer Tagung der Humboldt-Uni in Berlin. Im Rahmen dieser Tagung wurde ausführlich über die Möglichkeiten des „Anstupsens“ und der Verhaltensbeeinflussung der Bürger diskutiert.

Die Verbindung von Big Data und Nudging war dabei ein wichtiges Thema. Kann man die vielen Daten, die der Staat über seine Bürger gesammelt hat, nicht auch für die Verhaltensänderung im Sinne des Regierung nutzen? Die Beeinflussung könnte so viel zielgenauer und damit effizienter sein. Für freiheitsliebende Menschen klingt dies nach einer Horrorvorstellung. Doch so weit sind wir davon nicht mehr entfernt. Auf der gerade stattfindenden Cebit in Hannover wurde ein Chip vorgestellt, der buchstäblich unter die Haut geht, weil er dort implantiert wird. Er macht künftig Haustür- und Autoschlüssel überflüssig, weil Schlösser damit die Nutzungsberechtigung überprüfen können. Wahrscheinlich ist dann irgendwann auch wie beim Smartphone eine „Suchfunktion“ hinterlegt, falls man verloren geht.

Doch wer garantiert dem Bürger, dass dies nur zu seinem Wohle geschieht? Und was ist richtig oder falsch, was ist gesund oder ungesund für den Bürger? Gibt es hier eindeutige Antworten? Diese Anmaßung von Wissen, die sich Experten im Auftrag einer Regierung zu eigen machen, hat niemand.  Eigentlich brauchen wir nicht eine Verhaltensänderung der Bürger, sondern eine Verhaltensänderung der Regierung! Sie muss den Einzelnen wieder ernst nehmen, ihn nicht zu vermeintlich gutem Verhalten erziehen wollen. Der Nanny-Staat ist das Gegenteil einer offenen Gesellschaft. Er vernichtet Freiheit.

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Euro-Banknoten sind gemäß §14 Bundesbankgesetz „unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel“. Doch über dieses Bundesgesetz setzt sich der „Beitragsservice“ der Rundfunkanstalten beim Einzug des Rundfunkbeitrags hinweg. Für das Recht auf Barzahlung klagt der Journalist Norbert Häring mit Unterstützung von Prometheus. Damit Sie auf dem Laufenden bleiben, haben wir hier unsere ausführliche Klageschrift veröffentlicht. Die gekürzte Version finden Sie hier:

Klageschrift (gekürzt)

A.II.

Am 15.02.2015 hatte der Beklagte versucht, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Klägers einzuziehen. Das hatte dieser durch Rücklastschrift verhindert. Mit Schreiben des Beklagten vom 06.03.2015 wurde der Kläger daraufhin zur Überweisung des geschuldeten und zum 15.03.2015 fälligen Rundfunkbeitrages aufgefordert. Zuzüglich der entstandenen Rücklastschriftkosten vom 17.02.2015 forderte der Beklagte von dem Kläger nunmehr die Zahlung eines Gesamtbetrages von insgesamt 57,44 Euro.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 bot der Kläger daraufhin dem Beklagten an, den fälligen Rundfunkbeitrag in bar an einer von diesem zu benennenden Stelle zu bezahlen.

Der Beklagte(…) erließ daraufhin am 12.06.2015 einen an ihn adressierten, feststellenden Bescheid des folgenden Inhaltes:

  1. Es wird festgestellt, dass Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichtet werden können:a. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. SEPA-Basislastschrift, b. Einzelüberweisung, c. Dauerüberweisung.
  2. Es wird festgestellt, dass der Hessische Rundfunk oder der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln nicht verpflichtet sind, Barzahlungen von Rundfunkgebühren als Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2015 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Beklagte half diesem Widerspruch nicht ab und erließ stattdessen am 14.07.2015 den die Beschwer des Klägers insgesamt bestätigenden, hier ebenfalls streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Mit seiner hiesigen Klage wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

B.II.

Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger aus den nachstehend spezifizierten Rechtsgründen in seinen subjektiven, verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2  i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beklagte darf die ihm angebotene Barzahlung des Klägers zur Tilgung seiner rundfunkrechtlichen Beitragsschuld aus Rechtsgründen nicht ablehnen.

1.) Der Beklagte stützt seinen Bescheid vom 12.06.2015 auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung, zu deren Erlass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zwar prinzipiell ermächtigt war. Nach dieser Satzungsregelung soll ein Beitragsschuldner seinen Beitrag jedoch „nur bargeldlos“ entrichten können. Weiter grenzt § 10 Abs. 4 dieser Satzung die Zahlungsmöglichkeit sogar noch dahin ein, dass der Beitragsschuldner die Zahlung „zu Lasten seines Bankkontos“ zu leisten habe. Hierin liegt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Begehren des Beklagten gegen den Kläger, seine Beitragsschulden statt in Bargeld per Buchgeld zu begleichen.

a.) Die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig und mithin rechtsunwirksam. Nach den Rechtsquellen, auf die diese Rundfunkbeitragssatzung gestützt wird, hätte sie nicht nur von dem Rundfunkrat des Beklagten erlassen, sondern anschließend von der Staatskanzlei genehmigt und veröffentlicht werden müssen. Ausweislich ihres Satzungstextes ist die Satzung jedoch am 24. August 2012 erlassen und von der Hessischen Staatskanzlei am 27. November 2011 (sic!) genehmigt worden. Nach der Legaldefinition des § 184 I BGB, die auch für das öffentliche Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz einschlägig ist (Palandt-Ellenberger, 74. Auflage, 2015, vor § 182 BGB Rn 6 m. w. N.), kann eine Genehmigung dem zu genehmigenden Rechtsakt nur nachfolgen, nicht aber ihm vorangehen. Eine „Vorratsgenehmigung“ o. dgl. wäre nicht rechtswirksam. Die Rundfunkbeitragssatzung ist demgemäß mangels ordnungsgemäßer Genehmigung unwirksam.

Wenn – wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind – die Mitteilung des (vermeintlichen) Genehmigungszeitpunktes in dem Satzungstext des Beklagten inhaltlich unzutreffend sein sollte, so würde dies ebenfalls eine Wirksamkeit der Satzung nicht begründen können. Denn diesenfalls wäre sie augenscheinlich unrichtig veröffentlicht, was wiederum ihrer Wirksamkeit entgegenstünde.

b.) Die Ermächtigung zur Regelung von „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ gemäß § 9 II Nr. 2 1. Var. RBStV umfasst nicht die Befugnis des Beklagten bzw. seines Rundfunkrates, geldrechtliche Regelungen zu treffen, insbesondere grundlegende gesetzliche Regelungen zur Zahlung von Beitragsschulden wesentlich zu modifizieren. Würde man die Ermächtigung des Beklagten zur Definition von ‚Leistungseinzelheiten‘ des Beitragsverfahrens in einem so weiten terminologischen Sinne verstehen, dass die Behörde von den Grundsätzen der staatlichen Geldwirtschaft abzuweichen befugt sein sollte, so ließe sich – im Extremfalle – sogar ein Recht des Beklagten konstruieren, Rundfunkbeiträge nicht mehr in Euro, sondern in Edelmetallen, Naturalien oder vielleicht in Bitcoin anzufordern. Wo in diesem Falle eine rationale und rechtlich tragfähige Grenze für die einseitige Leistungsbestimmung des Beklagten in seiner Satzung noch zu finden sein könnte, erschließt sich nicht. Das Gegenteil ist richtig. Der Beklagte konnte allenfalls zur Ausfüllung der Ermächtigungsregelung befugt werden, nicht aber zu einer Überschreitung ihres Regelungskreises.

c.) Hinzu kommt, dass die staatsvertragliche Ermächtigungsgrundlage des RBStV normenhierarchisch als landesgesetzliche Regelung zu verstehen ist, die rechtsdogmatisch unterhalb bundes- und europarechtlicher Rechtsquellen angesiedelt ist. Mit dergestalt nachrangigem Recht kann jedoch schon rein prinzipiell höherrangiges Recht nicht wirksam abgeändert werden.

2.) Das in Rede stehende Satzungsrecht des Beklagten ist folglich auch unbeschadet seiner bereits fehlenden Ermächtigungsgrundlage wegen der Kollision mit zwingendem höherrangigem Recht nicht wirksam. Es verstößt insbesondere gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG), der in seiner aktuell geltenden Fassung wörtlich bestimmt:

„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

  1. a) Nach dem tatbestandlichen Wortlaut dieses Gesetzes sind Banknoten damit in erster Linie das „gesetzliche“ Zahlungsmittel. Als Mittel zur Zahlung von Geldschulden ist der Gebrauch von Banknoten im Wortlaut der Rechtsfolge dieser Norm – anders als jedes andere denkbare Zahlungsmittel – explizit „unbeschränkt“. Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden an einen Gläubiger mittels Banknoten könnte somit entweder nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges (d.h. durch förmliches Parlaments-)Gesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt, also begrenzt werden. Die hier streitgegenständliche Satzung des Beklagten ist jedoch weder ein solches (förmliches) Gesetz wie das BBankG, noch beruht sie einzelvertraglich auf einer freien konsensualen Vertragsvereinbarung zwischen den hiesigen Streitparteien.

Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Zahlung von Geldschulden, d.h. Banknoten der Zentralbank, kann folglich nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG weder durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch durch die untergesetzliche Satzung des Beklagten rechtswirksam abbedungen werden. Schuldner sind einschränkungslos und uneinschränkbar befugt, ihre Geldschulden mittels Banknoten zu begleichen; Gläubiger umgekehrt sind berechtigt, die Bezahlung von Geldschulden in Banknoten zu verlangen. Eine einseitige Beschränkung von Bargeld als Zahlungsmittel verstößt somit gegen den Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG.

  1. b) Systematische Erwägungen bei der Gesetzesauslegung stützen diese Wortlautinterpretation. „Banknoten oder Münzen“, die von der Bundesbank als Zahlungsmittel ausgegeben wurden (arg. e § 36 Abs. 1 BBankG) können – ausnahmsweise – allenfalls durch ‚Marken, Scheine oder Urkunden‘ ersetzt werden (vgl. § 35 Abs. 1 BBankG), niemals aber durch reines (unverkörpertes) Giral- bzw. Buchgeld.
  2. c) Soweit in einem – von dem Beklagten vorgerichtlich in Bezug genommenen – Internet-Beitrag des ehemaligen WDR-Mitarbeiters Christian Solmecke die Auffassung vertreten wurde, aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG folge nicht das unbeschränkte und außergesetzlich unbeschränkbare Recht zur Geldschuldtilgung in (Euro-)Banknoten, so beruht diese Rechtsmeinung neben dem mißverstandenen Wortlaut der Norm zudem erkennbar (auch) auf einem ahistorischen Rechtsirrtum.

Die Vorschrift des heutigen § 14 Abs. 1 BBankG ist, wie ihre genetische Analyse erweist, seit ihrer ersten Fassung in ihrem Regelungskern unverändert geblieben. Sie entspricht insbesondere dem am 18.10.1956 dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (vgl. insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes, BT-Drucks. 2/2781, S. 6). In der amtlichen Begründung zu dem Gesetzeswortlaut (BT-Drucks. 2/2781, S. 34) heißt es zum dortigen Norminhalt explizit wörtlich (Hervorhebung diesseits):

„Die Noten der Bundesbank und die Scheidemünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel. Während bei Scheidemünzen der Zwang zur Annahme gemäß § 3 des Münzgesetzes auf bestimmte Beträge begrenzt ist, müssen Noten der Bundesbank in unbeschränkter Höhe angenommen werden.“

Die unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Noten der Bundesbank als gesetzlichem Zahlungsmittel der Geldschuldtilgung war somit das wesentliche Regelungsziel der Schöpfer dieses Gesetzes. Warum sich dieser ursprüngliche Wille des Normgebers zwischenzeitlich – ohne Veränderung des Gesetzestextes – gewandelt haben könnte oder sollte, ist von dem Beklagten bislang weder selbst vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

  1. d) Die mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG statuierte Bedeutung des Bargeldes als einzigem unbeschränkten Zahlungsmittel schützt zudem zielgerichtet dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Notenbank. Das gesetzgeberische Ziel, die Geldmengenentwicklung unter der Kontrolle der Zentralbank zu halten, kann nämlich nur und ausschließlich dann sicher erreicht werden, wenn der Deutschen Bundesbank (in deren nationalstaatlichem Zuständigkeitsbereich, um den es bei der bundesrepublikanischen Rundfunkbeitragspflicht deckungsgleich geht) das – in § 14 Abs. 1 BBankG nicht ohne Grund genau so wörtlich bestimmte – „ausschließliche Recht“ zugeordnet wird, Banknoten auszugeben.

Nur das unbeschränkbare Recht eines jeden Teilnehmers am Geld- und Wirtschaftsverkehr, Geldschuldtilgungen jederzeit in Banknoten sowohl verlangen als auch – unabweisbar – anbieten zu können, bindet letztlich die Buchgeldmengenentwicklung der Geschäftsbanken an die definierte Notengeldmenge der Bundesbank. Der Zwang der Banken, das von ihnen in Umlauf gebrachte Buchgeld jederzeit auf Verlangen in Bargeld umtauschen können zu müssen, ist somit ein wichtiges Instrument der Notenbank zur Disziplinierung der Geschäftsbanken bei der Geldmengenausdehnung. In dem Maße, in dem die Bürger Bargeld nicht mehr frei verwenden könnten und es deshalb nicht mehr nachfragen, entfällt diese Disziplinierung und wird die gesetzlich gewollte Steuerungsmöglichkeit für die Notenbank geringer.

  1. e) Dieses übereinstimmende grammatikalische, systematische, historisch-genetische und teleologische Auslegungsergebnis wird schließlich auch im Rahmen einer gebotenen europarechtlichen Interpretation der Norm bestätigt. Denn seit der (teilweisen) Zuständigkeitsverschie Zuständigkeitsverschiebung des Währungsrechts vom deutschen Gesetzgeber auf die supranationale, europäische Ebene ist der Begriff des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ jedenfalls auch unionsrechtskonform auszulegen.
  • 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verweist erkennbar bereits selbst auf Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort wird der Europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche“ (!) Recht zur Genehmigung von Euro-Banknoten die als den „einzigen“ (!) Banknoten zugeschrieben, als „gesetzliches Zahlungsmittel“ dienen dürfen.

Dieser Normwerdung war ein intensiver legislativer Erörterungsprozeß innerhalb der Eurogruppe vorangegangen: Ursprünglich gab es bei den vertragsschließenden Mitgliedstaaten nämlich tatsächlich noch unterschiedliche Auffassungen über Definition, Umfang und Auswirkung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“. Um diese Auffassungen aufzuklären und zu vereinheitlichen, wurde eine eigene Expertengruppe gebildet. Dieser Gruppe gehörten von deutscher Seite Vertreter des Finanzministeriums und der Deutschen Bundesbank an (vgl. „Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotes and coins“, unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/euro/cash/legal_tender/index_en.htm).

Die Schlußempfehlungen jener Expertengruppe wurden sodann von der Europäischen Kommission ausdrücklich als rechtsverbindlich übernommen (vgl. „Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“, ABl. L 83/70 vom 30.03.2010).

In den dortigen Festlegungen heißt es bis heute unverändert zur Definition des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wörtlich (Hervorhebung diesseits):

„Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:

  1. a) Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
  2. b) Annahme zum vollen Nennwert: Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
  3. c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.“

Die unionskonforme Auslegung des § 14 BBankG bestätigt somit das deutschrechtliche Verständnis.

3.) Die bundesgesetzlich vorgegebene Annahmepflicht von Bargeld steht somit für ein und denselben Sachverhalt – nämlich für das Bezahlen einer Forderung – in Widerspruch zu der von dem Beklagten für sich selbst erlassenen Rundfunkbeitragssatzung. Deren Wirksamkeit scheitert somit, anders als der Beklagte vorprozessual meinte, an dem Grundsatz des Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Kein Landesgesetzgeber ist zuständigkeitshalber befugt, die Materie des Geldrechtes zu regeln. Bei einem jeden vertraglich wirksamen Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit handelt es sich auch stets nur um eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich zwingenden gesetzlichen Regel.

Der Gläubiger einer Leistung kommt folglich in Ermangelung einer wirksamen abweichenden Vereinbarung auch in Annahmeverzug, sollte er die Barzahlung ablehnen (vgl. Schefold, in: Beck, NJW 2015, 580 [581]; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 115, Rn. 32; Klanten, NJW 1998, 3152, [3153]; BGH, Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat dem Beklagten Barzahlung anerboten; mit der Ablehnung der Annahme nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides befindet er sich dem Kläger gegenüber in Annahmeverzug.

Mehr noch: Er kann sogar zweifelhaft sein, ob der Beklagte befugt ist, tatsächlich dieses ihm angebotene Bargeld entgegenzunehmen, da es insoweit wegen des Wortlautes seiner hier streitgegenständlichen Satzungsbestimmung an einer ihn förmlich ermächtigenden Rechtsquelle fehlt.

4.) Ergänzend ist des weiteren auf dies hinzuweisen: Der Beklagte führt in der Begründung seines Bescheides vom 12.06.2015 und des Widerspruchbescheides vom 14.07.2015 aus, dass auch andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht in bar bezahlt werden könnten. Dies sei etwa bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) der Fall.

Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob sich nicht auch darin bereits ein Grundrechtsverstoß verbirgt; denn jedenfalls handelt es sich bei dieser kraftfahrsteuerlichen Regelung um ein förmliches bundesrechtliches Gesetz, nicht um untergesetzliches Satzungsrecht einer Rundfunkbehörde. Dieses Gesetzesrecht wird nicht wie die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten qua Art. 31 GG sogleich verdrängt, sondern könnte vielmehr als lex specialis gegenüber der allgemeineren Norm des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angesehen werden.

5.) Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht dadurch, dass der Beklagte in der Begründung zu seinem Bescheid vom 12.06.2015 ausgeführt hat, der Kläger könne die von ihm gewünschte Barzahlung durchaus bei seinem Bankinstitut vornehmen, wobei er allerdings die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung selbst zu tragen habe.

Abgesehen von der auch diesenfalls mittelbar erzwungenen faktischen Leistung von Buchgeld würde nämlich diese Erledigungsvariante den Rundfunkbeitrag des Klägers tatsächlich unausweichlich stets wiederkehrend um die Transaktionskosten erhöhen, wofür es wiederum an einer rundfunkrechtlichen Rechtsgrundlage mangelt. In keiner Rechtsquelle, die Grundlage der Satzungsermächtigung ist, werden derartige regelhafte Mehrkosten zu Lasten eines Beitragspflichtigen legitimiert. Mehr noch: In den schon zitierten Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel heißt es unter Ziffer 4.) auch insoweit deutlich:

„Bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und –Münzen sollten keine Aufschläge verrechnet werden.“

Die Erhöhung des Rundfunkbeitrages um regelmäßige Überweisungskosten in dieser Gestalt stellt demnach wiederum einen weiteren Rechtsverstoß des Beklagten dar, ganz abgesehen davon, dass eine derartige Bareinzahlung zu Gunsten eines Gläubigers auch ihrerseits wiederum nicht von dem enumerativen Katalog der von dem Beklagten vorgestellten bargeldlosen Zahlungswege erfasst wäre.

6.) Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für das Geldleistungsrecht unverändert anerkannt (Hervorhebung diesseits):

„Die Überweisung einer geschuldeten Leistung auf das Bank- oder Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungs Statt. Sie bringt das Schuldverhältnis dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche Buchgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. … In der bloßen Eröffnung eines Kontos kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden.“

(BGH NJW 1953, 897)

Mit anderen Worten: Eine Buchgeldzahlung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Leistung von Geld, sondern eine Leistung an Erfüllungs Statt. Ebenso, wie es keine grundsätzliche Verpflichtung gibt, derartige Buchgeldzahlungen anstelle der Leistung anzunehmen, gibt es spiegelbildlich keine Verpflichtung, derartige Leistungen an Erfüllungs Statt prinzipiell zu erbringen. Ein Grund für eine anderweitige Ungleichbehandlung zwischen Gläubiger und Schuldner ist nicht erkennbar. Der Kläger war also im vorliegenden Falle auch unbeschadet seiner Nutzung von Bankkonten in der Vergangenheit nicht verpflichtet, anstelle von Leistungen Leistungen an Erfüllungs Statt an den Beklagten zu erbringen. Im Übrigen ermächtigt § 9 Abs. 2 RBStV den Beklagten auch tatbestandlich nur, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung“ von Rundfunkbeiträgen zu regeln, nicht aber Einzelheiten zur Leistung an Erfüllungs Statt (!).

7.) Indem der Kläger dem Beklagten die Bargeldzahlung vorprozessual wörtlich anerboten hat, ist der Beklagte entsprechend § 295 S. 1 BGB spätestens mit Erlass seines hier angefochtenen Feststellungsbescheides in Annahmeverzug geraten. Sofern der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten sollte, daß er infolge des Wortlautes seiner eigenen Satzung an der Entgegennahme von Bargeld gehindert sei, ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge in Zusammenschau mit dem Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 1 BGB. Folgerichtig befindet sich der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht in Zahlungsverzug mit Beitragsschulden.

8.) Da der Beklagte die Beitragszahlungsverpflichtung des Klägers – wie eingangs dargelegt – von dem bloßen Innehaben einer Wohnung abhängig sieht, besteht auch für die begehrte Feststellung des Rechtes zur Zahlung in bar das erforderliche prozessuale Feststellungsinteresse. Denn der Kläger beabsichtigt auch weiterhin, sich regelhaft in einer Wohnung aufzuhalten und diese im rundfunkrechtlichen Sinne als deren „Inhaber“ zu nutzen.

9.) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers berufen, weil dieser in der Vergangenheit Rundfunkgebühren über ein Konto gezahlt habe. Einer Änderung seines rechtlichen Verhaltens stünde ein solcher Verwirkungseinwand allenfalls dann erheblich entgegen, wenn neben dem Zeit- auch ein relevantes Umstandsmoment dazu geführt hätte, dass der Beklagte sich in seinem Verhalten auf den bisher gepflegten Ablauf eingestellt hätte. Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Beklagten in keiner Weise je zum Ausdruck gebracht, künftig nicht auf die Möglichkeit einer Barzahlung seiner Beitragsschulden zurückkommen zu wollen.

B.III.

Die in Rede stehende (rechtswidrige) Beitragssatzung und der darauf gestützte Bescheid verletzen den Kläger nach allem nicht nur in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein zwingender Grund zur unausweichlich nötigen Offenlegung seiner derzeitigen und/oder künftigen Bankverhältnisse für einen geordneten Rundfunkbetrieb ist von dem Beklagten weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

(Carlos A. Gebauer)

Rechtsanwalt

Erstmals erschienen auf Norberts Härings Blog.

 

Photo: ben_osteen from flickr (CC BY 2.0)

Von  Prof. Stefan Kooths, Leiter des Prognosezentrums im Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel und Professor für Volkswirtschaftslehre an der Business and Information Technology School (BiTS) in Berlin.

Mit der heutigen Entscheidung, ihr Anleihekaufprogramm abermals auszudehnen und die Zinsen noch tiefer in den negativen Bereich zu drücken, setzt die Europäische Zentralbank eine Politik fort, die auf ein „viel hilft viel“ setzt. Der europäische Bankensektor schwimmt aber bereits überreichlich in Zentralbankgeld – Liquiditätsengpässe sind definitiv nicht das Problem im Euroraum. Daher wird auch die nun noch einmal intensivierte Druckbetankung der europäischen Banken nicht dazu führen, dass das frische Geld in den Krisenländern des Euroraums die Realwirtschaft merklich stimuliert. Auch weil die dortigen Banken unter der Last notleidender Kredite als weniger solvent gelten, wird das immer schnellere Geldpumpen nur dazu führen, dass die Liquiditäts- und Kapitalflucht innerhalb des Euroraums weitere Nahrung erhält und die Notenbanken in den Überschussländern in die monetäre Zahlungsbilanzfinanzierung gezwungen werden. Sichtbar wird dies an den seit über einem Jahr wieder massiv anschwellenden Salden im Target-2-System. Nach der relativen Entspannung bis Ende 2014 hat dieses Maß für die monetäre Unwucht im Euroraum schon wieder den halben Weg zu alten Höchstständen zurückgelegt.

Verzerrungen in den gesunden Ökonomien

Die ultraexpansive Geldpolitik droht immer weitreichendere Verzerrungen in den Preis- und Produktionsstrukturen zu provozieren. Anfällig für diese Nebenwirkungen sind vor allem die bislang vergleichsweise gesunden Ökonomien im Euroraum. So ist zwar hierzulande ein ausgeprägter allgemeiner Investitionsboom trotz der extrem günstigen Finanzierungsbedingungen bislang ausgeblieben. Dies dürfte wohl auch daher rühren, dass die ökonomischen Akteure die monetäre Ausnahmesituation erkennen und entsprechend zurückhaltende Investitionsentscheidungen treffen. Allerdings wälzt sich die Wirkung der nun schon seit sechs Jahren bestehenden Niedrigzinspolitik nach und nach durch immer mehr Finanzierungsinstrumente und Güterpreise. Damit einher geht eine Verzerrung der Produktionsstrukturen, etwa in Folge eines zu schwachen Außenwertes der Währung. Je länger dieser Prozess andauert, desto schmerzhafter wird eine spätere Korrektur. Zudem ist zu konstatieren, dass die Absicht der Geldpolitik, durch niedrige Zinsen Spielräume für Strukturreformen und Haushaltskonsolidierung zu erkaufen, in den Ländern, wo diese Politik am dringendsten geboten wäre, kaum bis gar nicht fruchtet.

Finanzblase, die früher oder später platzen muss

Die Geldpolitik setzt mit ihren immer umfangreicheren Wertpapierkaufprogrammen darauf, die Kapitalmarktzinsen extrem niedrig zu halten, um so die Risikoneigung zu steigern. Künstlich niedrige Risikopreise stehen aber am Anfang jeder Finanzblase, die früher oder später platzen muss, weil dann zuvor auch solche Projekte realisiert werden, die bei normaler Zinsbildung an den Kapitalmärkten aus guten Gründen unterbleiben würden. Wann sich die Risiken einer solchen Politik materialisieren und wo sie konkret zu verorten sind, ist schwer zu sagen. Der Tendenz nach sind solche Wirtschaftsbereiche besonders anfällig, deren Produkte von der konsumtiven Verwendung weit entfernt sind. Dies macht die Gefahren für die gesamtwirtschaftliche Stabilität aber nur noch größer, weil zielgenaue Gegenmaßnahmen kaum möglich sind.

Fazit: Die Probleme im Euroraum sind nicht monetärer Natur. Man kann sie daher auch nicht mit geldpolitischen Manövern aus der Welt schaffen. Wenn aber das verabreichte Medikament nicht wirken kann, dann nutzt es nichts, die Dosis immer weiter zu erhöhen. Damit steigen nur die schädlichen Risiken und Nebenwirkungen.

Erstmals erschienen beim Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel